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Суд признал в Ляйках лон.тарифы не действительными!
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in Antwort kolowrat 29.12.09 14:54, Zuletzt geändert 02.01.10 01:13 (loliklolik)
Дело в том,что если нет Тарифа или Тариф признан недеиствительным -то на его место вступает автоматически
Equal Pay und Equal Treatment (also gleiche Bezahlung und Behandlung wie im Entleihbetrieb)nach ╖ 9 Nr. 2 AÜG
http://www.aufenthaltstitel.de/aueg.html
(по этим законам функционируют цеитфирмы,точнее,они их часто нарушают)
23. Februar 2003: Tarifabschluss zwischen der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen (INZ) und Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP). Damit wurde der erste Flächentarifvertrag im Bereich der Zeitarbeitsunternehmen geschlossen. Die Zeitarbeitsbranche kannte bisher nur vereinzelt Haustarifverträge, etwa den im Jahr 2000 zwischen Randstad und den Gewerkschaften DAG und ÖTV vereinbarten. Durch den Abschluss dieses Tarifvertrags wurde das Prinzip (Equal Pay und Equal Treatment (also gleiche Bezahlung und Behandlung wie im Entleihbetrieb) verhindert, welches ansonsten ab dem 1. Januar 2004 gegolten hätte. Bis zu vorgenanntem Zeitpunkt waren die Löhne und Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern nicht tariflich festgelegt
1. Januar 2004: Gleichbehandlungspflicht der Leiharbeitnehmerschaft mit den vergleichbaren Stammbeschäftigten im Betrieb des Entleihers ("Equal Pay / Equal Treatment Prinzip" also gleiche Bezahlung und Behandlung wie im Entleihbetrieb). Lediglich durch die Anwendung eines Tarifvertrages kann von diesem Prinzip abgewichen werden.
http://www.aufenthaltstitel.de/aueg.html#9
Der Verleiher ist nach ╖ 9 Nr. 2 AÜG grundsätzlich verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren, wie sie im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers gelten (so genanntes Equal Treatment/Equal Payment). Dies bezieht sich auch auf Sondervergütungen, Jahreszahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien) sowie Zuschläge für Schicht- und Mehrarbeit. Zur Durchsetzung seiner Rechte kann der Leiharbeitnehmer von dem Entleiher Auskunft über die bei ihm geltenden Arbeitsbedingungen der vergleichbaren Arbeitnehmer verlangen (AÜG ╖ 13)
Der Grundsatz des Equal Treatment kann aber durch einen Tarifvertrag abbedungen werden[6], wovon in Deutschland in der gesamten Zeitarbeitsbranche Gebrauch gemacht worden ist. Die schlechtere Behandlung und Vergütung der Leiharbeitnehmer ist somit zum Regelfall geworden. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
Equal Pay und Equal Treatment (also gleiche Bezahlung und Behandlung wie im Entleihbetrieb)nach ╖ 9 Nr. 2 AÜG
http://www.aufenthaltstitel.de/aueg.html
(по этим законам функционируют цеитфирмы,точнее,они их часто нарушают)
23. Februar 2003: Tarifabschluss zwischen der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen (INZ) und Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP). Damit wurde der erste Flächentarifvertrag im Bereich der Zeitarbeitsunternehmen geschlossen. Die Zeitarbeitsbranche kannte bisher nur vereinzelt Haustarifverträge, etwa den im Jahr 2000 zwischen Randstad und den Gewerkschaften DAG und ÖTV vereinbarten. Durch den Abschluss dieses Tarifvertrags wurde das Prinzip (Equal Pay und Equal Treatment (also gleiche Bezahlung und Behandlung wie im Entleihbetrieb) verhindert, welches ansonsten ab dem 1. Januar 2004 gegolten hätte. Bis zu vorgenanntem Zeitpunkt waren die Löhne und Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern nicht tariflich festgelegt
1. Januar 2004: Gleichbehandlungspflicht der Leiharbeitnehmerschaft mit den vergleichbaren Stammbeschäftigten im Betrieb des Entleihers ("Equal Pay / Equal Treatment Prinzip" also gleiche Bezahlung und Behandlung wie im Entleihbetrieb). Lediglich durch die Anwendung eines Tarifvertrages kann von diesem Prinzip abgewichen werden.
http://www.aufenthaltstitel.de/aueg.html#9
Der Verleiher ist nach ╖ 9 Nr. 2 AÜG grundsätzlich verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren, wie sie im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers gelten (so genanntes Equal Treatment/Equal Payment). Dies bezieht sich auch auf Sondervergütungen, Jahreszahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien) sowie Zuschläge für Schicht- und Mehrarbeit. Zur Durchsetzung seiner Rechte kann der Leiharbeitnehmer von dem Entleiher Auskunft über die bei ihm geltenden Arbeitsbedingungen der vergleichbaren Arbeitnehmer verlangen (AÜG ╖ 13)
Der Grundsatz des Equal Treatment kann aber durch einen Tarifvertrag abbedungen werden[6], wovon in Deutschland in der gesamten Zeitarbeitsbranche Gebrauch gemacht worden ist. Die schlechtere Behandlung und Vergütung der Leiharbeitnehmer ist somit zum Regelfall geworden. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
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