русский
Germany.ruForen → Архив Досок→ Recht

Betriebskostenabrechnung

03.10.09 16:23
Re: Betriebskostenabrechnung
 
Juli_D постоялец
Juli_D
in Antwort darik2006 03.10.09 15:58
А напишите им:
Sehr geehrte...
Ihre Betriebskostenabrechnung vom ... ist mir am ... zugegangen. Mit dieser Abrechnung machen Sie Nachzahlungen für den Zeitraum vom ... bis ... geltend.
Das Gesetz schreibt vor, dass die Betriebskosten innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen sind. Wird diese Frist überschritten, können Nachforderungen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Vermieter die Fristversäumnis nicht zu vertreten hat.
Auf die Unkenntnis meiner Adresse können Sie sich nicht berufen. Der Vermieter hat es zu vertreten, wenn er nach der vertragsgemäßen Auszug des Mieters dessen neue Anschrift nicht erfragte und auch keine Auskunft aus dem Melderegiester (rechtzeitig) einholte, sondern die Abrechnung kurzerhand noch an die alte Adresse sandte. (AG Hannover/ LG Hannover WuM 2007, 629).
Da Sie die Abrechnungsfrist nicht eingehalten und in Ihrem Begleitschreiben auch keinerlei Umstände vorgetragen haben, weshalb Sie die Verspätung nicht zu vertreten hätten, ist Ihre geltend gemachte Nachforderung gegenstandslos.
Mit freundlichen Grüßen,
....
 

Sprung zu