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1,14 Promille------->Freiheitsstrafe? UPDATE

05.11.08 14:20
Re: 1,14 Promille------->Freiheitsstrafe?
 
Пришло решение суда, в котором ни слова, на сколько заберут водительское удостоверение. Из текста только понятно, что судья подтверждает временное изъятие удостоверения.
Это нормально для таких случаев? Когда мне дадут определенный ответ, на какой срок изъяли удостоверение?
На всякий случай прикрепляю текст решения суда:
AMTSGERICHT MUSTERSTADT
BESCHLUSS
In dem Ermittlungsverfahren gegen XXX XXXX
wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr wird dem Beschuldigten gemäß ╖ 111 a StPO die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen und die Beschlagnahme des Führerscheins bestätigt.
Gründe:
Der Beschuldigte steht im dringenden Verdacht, sich eines Vergehens nach ╖ 316 StGB schuldig gemacht zu haben.
Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen hat der Beschuldigte am 02.10.08 mit dem PKW, amtliches Kennzeichen XX-XX 0000 unter anderem die Musterstraße in Musterstadt befahren.
Dabei war er alkoholbedingt nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen (Blutalkoholkonzentration: 1,14 %0 im Zeitpunkt der Entnahme laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Köln vom 06.10.2008).
Hieraus ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auf seine durch Alkoholgenuss verursachte Fahruntüchtigkeit zu schließen. Bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 %o ist ein Fahrer absolut fahruntüchtig. Darüber hinaus brauchen keine weiteren Umstände festgestellt zu werden, die einen Schluss auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zulassen könnten.
Es sind somit dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten in der demnächst stattfindenden Hauptverhandlung gemäß ╖╖ 69, 69a StGB die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird. Da der Führerschein in diesem Fall der Einziehung unterliegt, war dessen Beschlagnahme durch die Polizei gem. ╖ 111a StPO zu bestätigen.
Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass er sich gemäß den ╖╖ 2, 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) strafbar macht, wenn er nach dieser vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gleichwohl ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt.
Das Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen, gilt auch für den Fall, dass der Beschuldigte noch im Besitz eines in- oder ausländischen Führerscheins ist.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt nach ╖ 111 a Abs. 3 StPO zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde erteilten Führerscheins. Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach ╖ 69 Abs. 3 S. 2 StGB eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt nach ╖ 111 a Abs. 4 StPO an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
Musterstadt, den 27.10.2008 Amtsgericht, Abteilung XXX
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, die schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen ist. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Sie lässt die Wirksamkeit der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung zunächst unberührt und ändert nichts an dem Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen

 

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