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Обязан ли я платить за Радио и ТВ???
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в ответ Nabl(j)udatel 14.11.03 18:12
Добавлю к сказанному тобой ещ╦ официальную информацию:
Öffentlich-rechtliche Rundfunk:
Nach dem 2. Weltkrieg schufen die Alliierten zunächst in den Westzonen, der späteren Bundesrepublik Deutschland, ein System demokratischen Rundfunks für alle. Grundgedanke war, dass der Rundfunk der Gesellschaft als ganzer gehören sollte, nicht dem Staat oder einer Partei oder sonstigen Einzelinteressen, so dass ein Missbrauch des Rundfunks verhindert würde. Bei der Übergabe der alliierten Besatzungssender in deutsche Hände wurden diese als Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert. Seitdem gilt der Begriff öffentlich-rechtlicher Rundfunk als Sammelbegriff für diese Anstalten.
Auch nach dem Aufkommen privater bzw. kommerzieller Rundfunkveranstalter in den 80er Jahren ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk weiter tragende Säule des nunmehr dualen Rundfunksystems. Dies v.a. deswegen, weil die Zulassung privaten Rundfunks, der nicht die gleichen Anforderungen an die └Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt⌠ erfüllt wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Funktionsfähigkeit des letzteren gebunden ist. Nur wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Aufgabe erfüllen kann, kann es auch private Rundfunkangebote geben. (Bestands- und Entwicklungsgarantie)
Die Charakteristika des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Staatsferne, interne gesellschaftliche Kontrolle durch weitgehend ständisch besetzte Aufsichtsgremien, Binnenpluralität des auch inhaltlich im Sinne der Grundversorgung umfassenden Programmangebots, Verbreitung dieses Angebots an wirklich jedermann über entsprechend ausgebaute terrestrische Sendernetze sowie über Satelliten und Kabelnetze, Mischfinanzierung aus Rundfunkgebühren und Rundfunkwerbung sowie nicht zuletzt eine weitgehend föderale Struktur, die aus der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer in Fragen der Rundfunkorganisation erwächst. Zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk gehören die Landesrundfunkanstalten der ARD, das ZDF sowie das gemeinsam von diesen beiden getragene DeutschlandRadio. Eine Sonderstellung nimmt die für die Auslandsversorgung zuständige Bundesrundfunkanstalt Deutsche Welle ein.
Alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - wie der NDR - sind im Prinzip ähnlich organisiert: An der Spitze steht ein Intendant, der für vier bis sechs Jahre vom Rundfunkrat gewählt wird und sowohl für die Programme als auch für die sonstigen Aktivitäten seines Hauses verantwortlich ist. Jede Anstalt hat zwei Aufsichtsgremien: den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat (Gremien). Der Rundfunkrat, im dem die wichtigsten Gruppen der Gesellschaft vertreten sind, wählt den Intendanten, berät ihn bei seiner Amtsführung, Überwacht die Einhaltung der Programm-Richtlinien, die gesetzlich fixiert sind, und genehmigt die Ausgabenpolitik des Senders. Der Verwaltungsrat Überwacht das Geschäftstätigkeit der Rundfunkanstalt.
Der Programmauftrag der öffentlich-rechtlichen Sender ist in den Rundfunkgesetzen der Länder festgehalten und lautet im Prinzip immer: Hörfunk und Fernsehen sollen das Publikum informieren, bilden und unterhalten. So soll etwa der NDR laut Staatsvertrag in seinen Sendungen └den Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmern einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, nationale und länderbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen⌠ geben. Dazu gehören: Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung.
Der Offene Kanal (offenes Programm) bietet die Möglichkeit zum direkten, mehr oder weniger ungefilterten Zugang von Bürgern zum Rundfunk in Form selbst gestalteter Beiträge, Sendungen oder gar ganzer Programme. In vielen Landesmediengesetzen sind Offene Kanäle als └besondere Nutzungsform⌠ vor allem in Kabelnetzen vorgesehen und geregelt.

Öffentlich-rechtliche Rundfunk:
Nach dem 2. Weltkrieg schufen die Alliierten zunächst in den Westzonen, der späteren Bundesrepublik Deutschland, ein System demokratischen Rundfunks für alle. Grundgedanke war, dass der Rundfunk der Gesellschaft als ganzer gehören sollte, nicht dem Staat oder einer Partei oder sonstigen Einzelinteressen, so dass ein Missbrauch des Rundfunks verhindert würde. Bei der Übergabe der alliierten Besatzungssender in deutsche Hände wurden diese als Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert. Seitdem gilt der Begriff öffentlich-rechtlicher Rundfunk als Sammelbegriff für diese Anstalten.
Auch nach dem Aufkommen privater bzw. kommerzieller Rundfunkveranstalter in den 80er Jahren ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk weiter tragende Säule des nunmehr dualen Rundfunksystems. Dies v.a. deswegen, weil die Zulassung privaten Rundfunks, der nicht die gleichen Anforderungen an die └Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt⌠ erfüllt wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Funktionsfähigkeit des letzteren gebunden ist. Nur wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Aufgabe erfüllen kann, kann es auch private Rundfunkangebote geben. (Bestands- und Entwicklungsgarantie)
Die Charakteristika des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Staatsferne, interne gesellschaftliche Kontrolle durch weitgehend ständisch besetzte Aufsichtsgremien, Binnenpluralität des auch inhaltlich im Sinne der Grundversorgung umfassenden Programmangebots, Verbreitung dieses Angebots an wirklich jedermann über entsprechend ausgebaute terrestrische Sendernetze sowie über Satelliten und Kabelnetze, Mischfinanzierung aus Rundfunkgebühren und Rundfunkwerbung sowie nicht zuletzt eine weitgehend föderale Struktur, die aus der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer in Fragen der Rundfunkorganisation erwächst. Zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk gehören die Landesrundfunkanstalten der ARD, das ZDF sowie das gemeinsam von diesen beiden getragene DeutschlandRadio. Eine Sonderstellung nimmt die für die Auslandsversorgung zuständige Bundesrundfunkanstalt Deutsche Welle ein.
Alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - wie der NDR - sind im Prinzip ähnlich organisiert: An der Spitze steht ein Intendant, der für vier bis sechs Jahre vom Rundfunkrat gewählt wird und sowohl für die Programme als auch für die sonstigen Aktivitäten seines Hauses verantwortlich ist. Jede Anstalt hat zwei Aufsichtsgremien: den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat (Gremien). Der Rundfunkrat, im dem die wichtigsten Gruppen der Gesellschaft vertreten sind, wählt den Intendanten, berät ihn bei seiner Amtsführung, Überwacht die Einhaltung der Programm-Richtlinien, die gesetzlich fixiert sind, und genehmigt die Ausgabenpolitik des Senders. Der Verwaltungsrat Überwacht das Geschäftstätigkeit der Rundfunkanstalt.
Der Programmauftrag der öffentlich-rechtlichen Sender ist in den Rundfunkgesetzen der Länder festgehalten und lautet im Prinzip immer: Hörfunk und Fernsehen sollen das Publikum informieren, bilden und unterhalten. So soll etwa der NDR laut Staatsvertrag in seinen Sendungen └den Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmern einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, nationale und länderbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen⌠ geben. Dazu gehören: Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung.
Der Offene Kanal (offenes Programm) bietet die Möglichkeit zum direkten, mehr oder weniger ungefilterten Zugang von Bürgern zum Rundfunk in Form selbst gestalteter Beiträge, Sendungen oder gar ganzer Programme. In vielen Landesmediengesetzen sind Offene Kanäle als └besondere Nutzungsform⌠ vor allem in Kabelnetzen vorgesehen und geregelt.