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детектив в магазине

21.10.08 18:27
Re: Прошу совета
 
Dewunchik завсегдатай
Dewunchik
in Antwort greenfisch 21.10.08 18:04
Eine Wegnahme liegt vor, soweit der Täter den Gewahrsam gebrochen hat. Unerheblich ist dabei ob der Täter für sich selbst den Gewahrsam bricht oder für einen anderen. Maßgeblich ist der Bruch des Gewahrsams und die Begründung neuen nicht unbedingt Tätereigenen Gewahrsams. Der Gewahrsam ist gebrochen soweit die Sache aus dem Herrschaftsbereich des Eigentümers entwendet wurde bzw. dessen Zugriffsbereich entzogen wurde. Nach herrschender Ansicht liegt hiernach aber schon der Diebstahl vor, soweit der Täter in einem Einzelhandelsgeschäft unauffällig eine kleine Sache entnimmt und in dessen Hosen- , Jacken-, oder Aktentasche steckt. Begründet wird dies damit, das es kaum eine engere Herrschaftsbeziehung zwischen Täter und Sache geben kann als die eigene Körpersphäre. Gem. ╖ 242 Abs.2 StGB ist der Versuch strafbar. Das bedeutet das auch die nicht vollendete Tat strafbar ist. Versucht der Täter den Gewahrsam zu brechen, handelt dieser Tatbestandsmäßig nach ╖ 242 StGB. Die Tat ist hingegen vollendet, soweit der Gewahrsam gebrochen wurde. Im Regelfall wird der Tatbestand des Diebstahls ohne Antrag verfolgt, es sei denn es handelt sich nach ╖ 248a StGB um eine geringwertige Sache. Wann eine Sache als Geringwertig anzusehen ist bestimmt sich nicht immer nach dem Wert der Sache. Hier sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Nach der Auffassung von Eser in Schönke und Schröder 25. Auflage ╖ 248a RN 8 ist eine Sache geringwertig, soweit der Wert für den Gewinn sowie für den Verlust nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unerheblich angesehen wird
Вот опят, слышите звон. Если читаете, так читайте до конца. А то, что Вы язвите, неудивително. Не обижайтес, ничего лично против Вас, на то и форум, чтобы обсуждат.
 

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