русский
Germany.ruForen → Архив Досок→ Jüdische Zuwanderung

Отказ в Aufenthaltsgenehmigung-что дальше делать?

31.08.01 17:13
Корреспонденция с компентентными органами Баварии
 
Сергей Ш. постоялец
Сергей Ш.
in Antwort Anonymous 31.08.01 13:11
Возможно некоторым будет интересно...
Меня заинтересовал данный вопрос (Зон и eго неограниченный ВНЖ) и я решил на днях обратиться к г-ну Бюхерлу, Oberamtsrat-у из Staatsministerium Баварии, чтобы
1. получить "баварские" директивы по приёму еврейских эмигрантов, так как ни в одном административном вестнике ничего подобного не нашел.
2. услышать его комментарий к случаю Зона.
моё первое письмо:
Sehr geehrter Herr Bücherl,
Nach einer erfolglosen Suche nach speziellen Verwaltungsvorschriften zur Aufnahme jüdischer Emigranten und Emigrantinnen wende ich mich an Sie. Für das obengenannte Kontingent existieren - abgesehen von KontingentflüchtlingsG (╖╖ 1, 2), AuslG und dazugehörigen VerV - keine weiteren Gesetze, die dessen verwaltungsrechtliche Behandlung regeln. Daher nehme ich mal an, dass es entsprechende innere Verwaltungsvorschriften geben könnte, wie dies beispielsweise im Bundesland Niedersachsen in Form eines Runderlasses der Fall ist (ttp://www.recht-niedersachsen.de/2620000/0000047.htm). Mein Anliegen ist demnach, diese Verwaltungsvorschriften, uzw. speziell für das Bundesland Bayern, zu beschaffen. Ich wäre Ihnen äußerst dankbar, wenn Sie mir diese auf irgendwelche Weise zukommen lassen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Sergej Sch.


Ответ:
Az: IA2-2086.55-S-20/Bü
Sehr geehrter Herr Sch.,
wir danken für Ihre E-Mail vom 28.08.2001.
Wir können Ihnen hierzu folgendes mitteilen: In amtlichen Publikationen nicht veröffentlichte Rundschreiben des Staatsministeriums sind grundsätzlich nicht zur Herausgabe an Dritte bestimmt. Die Rundschreiben werden den für die аusländerrechtlichen Entscheidungen zuständigen Behörden und deren Aufsichtsbehörden, den Regierungen, zugeleitet, die im Rahmen eines konkreten Einzelfalles auch über die in den Rundschreiben ggfs. enthaltenen einschlägigen ermessensbindenden Richtlinien Auskunft erteilen und Akteneinsicht gewähren.
Bitte haben sie Verständnis, dass das Staatsministerium aus verschiedensten Gründen nicht in der Lage wäre, die an die für den Vollzug des Ausländerrechts zuständigen Behörden gerichteten Rundschreiben auch für einen unübersehbar großen Interessentenkreis vorzuhalten. Wir gehen aber davon aus, dass Rundschreiben des Staatsministeriums später einmal im Zuge des Aufbaus der Datenbank Bayern Recht in elektronischer Form zur Verfügung stehen werden.
Im Falle der jüdischen Emigranten kommt hinzu, dass die bayerischen Ausländerbehörden im geregelten Aufnahmeverfahren nicht beteiligt sind und daher im Wesentlichen lediglich über den Verfahrensablauf informiert sind.
Über die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis (und die Erteilung des nötigen Einreisevisums) entscheidet nämlich ausschließlich die deutsche Auslandsvertretung, die ihrerseits das Bundesverwaltungsamt beteiligt, das die Emigranten auf die Bundesländer verteilt. Die Aufnahmezusage des Landes Bayern erfolgt durch das Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bzw. den Beauftragten des Freistaats Bayern in der Durchgangsstelle in Nürnberg. Dort wird im geregelten
Aufnahmeverfahren aber lediglich geprüft, ob den Emigranten auch Wohnraum zur Verfügung gestellt werden kann.
Die nach erfolgreichem Durchlaufen des geregelten Aufnahmeverfahrens bei der deutschen Auslandsvertretung nach der Einreise von der Ausländerbehörde zu erteilende unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Statusbescheinigung ergeben sich unmittelbar aus dem Kontingentflüchtlingsgesetz, das hier "entsprechende Anwendung" findet.
Wir bedauern, keine andere Mitteilung geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bücherl
Oberamtsrat

Мне и остальным, не вхожим в административный аппарат Баварии, не видать директив как собственных ушей...
моё второе письмо:
Sehr geehrter Herr Bücherl,
zunächst danke ich Ihnen für die mehr als ausführliche Antwort.
Ich bin ein Jurastudent, der kurz vor seinem 1.Staatsekzamen steht, so daß die Frage jüdischer Einwanderer der Erweiterung meiner Kenntnisse im besonderen Verwaltungsrecht dient. Apropos, auch ich habe vor etlichen Jahren ihr Schicksal geteilt, daher auch dаs Interesse meinerseits.
Nunmehr wage ich es, Sie nochmalls höflich zu bitten, mir noch eine Frage zu beantworten. Und zwar geht es bei der Frage weiterhin um die Aufnahme jüdischer Emigranten, die aber außerhalb des geregelten Aufnahmeverfahrens in die BRD eingereist sind: z.B. als IT-Fachkräfte.
Nehmen wir an, ein "sowjetischer Jude" reist nach Deutschland als IT-Fachkraft ein, ist ABER SCHON im Besitze einer entsprechenden Aufnahmezusage. Logischerweise braucht er sich lediglich in die zuständige Ausländerbehörde zu begeben, um sich dort unter Vorlage der Aufnahmezusage eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausstellen zu lassen. Die Ausländerbehörde läßt sich dennoch darauf nicht ein: schließlich reist er NICHT im Rahmen des geregelten Verfahrens in die BRD ein, so daß sie seine Rechtstellung als Kontingentflüchtling vom Vorliegen eines Härtefalls abhängig machen wird. Liegt dieser dementsprechend nicht vor, so bleiben ihm die besagte Rechtstellung samt der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis versagt. Als Ausweg bleibt ihm nun die Einreise nach Deutschland innerhalb des geregelten Aufnahmeverfahrens. Für unsere IT-Fachkraft bedeutet dies eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit dem deutschen Arbeitgeber, die Arbeitslosigkeit bzw. Bezug der/des Arbeitslosenhilfe/-geldes (evtl. Sozialhilfe).
Meiner Meinung nach sind die beschriebenen Konsequenzen hart genug, um die Lage des IT-Menschen als Härtefall einzustufen und ihm dann doch die Aufenthaltserlaubnis nach ╖ 1 KontFlG (analog) auszustellen. Oder liege ich mit meiner Ansicht falsch?
Herr Bücherl, ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn sie sich zum Fall äußern würden.
Mit freundlichen Grüßen
Sergej Sch.
ответ:

Sehr geehrter Herr Sch,
bedauerlicherweise muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie mit Ihrer Meinung doch falsch liegen.
Eine Einbeziehung in das Kontingent außerhalb des geregelten
Aufnahmeverfahrens kommt - Sie kennen das ja aus dem Erlass Niedersachsens - nur in Härtefällen in Betracht (sofern es sich um halachische Juden handelt, mit einer entsprechenden Äußerung der Israelitischen Kultusgemeinde, des Landesverbands oder des Zentralrats der Juden in Deutschland) . Diese Regelung muss eng ausgelegt werden. Ein Härtefall kann nicht damit begründet werden, dass man ja bereits in Deutschland sei.
Ein Härtefall kann allenfalls in Betracht gezogen werden, wenn dem Betreffenden die Rückkehr in das Herkunftsland zur Durchführung des geregelten Aufnahmeverfahrens z.B. aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht zugemutet werden kann.
Fälle der von Ihnen geschilderten Art gab es ja schon immer (und wird es immer geben, solange das Aufnahmeverfahren praktiziert wird), sei es, dass es sich um Studenten, abgelehnte Asylbewerber, die sich erst im Zuge der
anstehenden Aufenthaltsbeendigung auf die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis berufen, oder um Personen handelt, denen nach den Bestimmungen der Arbeitsaufenthalteverordnung ein vorübergehender Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit ermöglicht wurde, oder gar um nur mit Touristenvisum aufhältliche Personen.
Bitte denken Sie daran, dass bei einer großzügigen Auslegung der Härtefallregelung - wie Sie, Hr. Sch., dies in Ihrem Schreiben handhaben - das geregelte Aufnahmeverfahren schlicht und einfach wegen
der ungeheueren Sogwirkung in Gefahr gebracht würde. Damit wäre dann Niemanden geholfen. Schließlich ist die Aufnahme von Juden aus den ehemaligen Ländern der Sowjetunion im geregelten Aufnahmeverfahren in den Herkunftsländern bekannt, und der damit bereits bei der Einreise erworbene
Status ungleich besser als jeder nach dem allgemeinen Ausländerrecht mögliche Aufenthaltstitel (praktische Gleichstellung mit Asylberechtigten!).
Also: die Leute müssen sich schon entscheiden, was und welchen Status sie in Deutschland haben wollen.
Ein im Herkunftsland bei der deutschen Auslandsvertretung eingeleitetes Aufnahmeverfahren kann nicht im Bundesgebiet zum Abschluss gebracht werden (auch wenn eine Aufnahmezusage schon erteilt sein sollte), weil im Falle der
Wohnsitznahme im Bundesgebiet die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland keine Zuständigkeit mehr besitzt und das für den Erwerb des Status notwendige Visum gar nicht erteilen darf.
Mit freundlichen Grüßen
Bücherl
Oberamtsrat

Этим самым он дал мне понять, что у Зона нет никаких шансов, пока он находиться в Германии в рамках ИТ-затеи немецкого правительства. Для получения статуса он должен вернуться в Россию, предварительно уволившись на работе и аннулировав итешный ВНЖ.
Сергей
Ответы на форуме не могут заменить адв. консультацию.
 

Sprung zu