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Anonymous 
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in Antwort Anonymous 17.01.03 12:33
Ne pereshiwaj,
schkolu i uni zashitiwajut za 3 goda, a ostal'nie 5 let moshesch' dobrowol'no doplatit'.
Eto wipiska iz dokumentow BFA. www.bfa.de
Nachzahlung von Beitr?gen f?r Ausbildungszeiten:
F?r Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16.Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten ber?cksichtigt werden, k?nnen Versicherte auf Antrag freiwillige Beitr?ge nachzahlen. Der Antrag kann grunds?tzlich bis zum 31.12.2004 danach nur noch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden.
Zeiten schulischer Ausbildung (an allgemeinbildenden Schulen, Fach- und Fachhochschulen oder Hochschulen) nach vollendetem 17. Lebensjahr werden als Anrechnungszeiten bis zur Hцchstdauer von acht Jahren angerechnet. Von den acht Jahren werden bis zu drei Jahre schulischer Ausbildung als bewertete, die weiteren √ bis zu fьnf Jahre √ als unbewertete Anrechnungszeit berьcksichtigt. Bei einem
Rentenbeginn vor dem 1. 1. 2002 betrдgt die Hцchstdauer der maximal berьcksichtigungsfдhigen Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung grundsдtzlich drei Jahre.
schkolu i uni zashitiwajut za 3 goda, a ostal'nie 5 let moshesch' dobrowol'no doplatit'.
Eto wipiska iz dokumentow BFA. www.bfa.de
Nachzahlung von Beitr?gen f?r Ausbildungszeiten:
F?r Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16.Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten ber?cksichtigt werden, k?nnen Versicherte auf Antrag freiwillige Beitr?ge nachzahlen. Der Antrag kann grunds?tzlich bis zum 31.12.2004 danach nur noch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden.
Zeiten schulischer Ausbildung (an allgemeinbildenden Schulen, Fach- und Fachhochschulen oder Hochschulen) nach vollendetem 17. Lebensjahr werden als Anrechnungszeiten bis zur Hцchstdauer von acht Jahren angerechnet. Von den acht Jahren werden bis zu drei Jahre schulischer Ausbildung als bewertete, die weiteren √ bis zu fьnf Jahre √ als unbewertete Anrechnungszeit berьcksichtigt. Bei einem
Rentenbeginn vor dem 1. 1. 2002 betrдgt die Hцchstdauer der maximal berьcksichtigungsfдhigen Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung grundsдtzlich drei Jahre.