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в ответ Пух 02.08.05 03:10
http://www3.bundesrat.de/Site/Inhalt/DE/3_20Konferenzen/3.2_20Innenminister-Konf...
Это и есть решение конференции
...
Eckpunkte für die Neuregelung eines Verfahrens zur Aufnahme jüdischer Emigranten
(Kontingentflüchtlinge)
1. Die neue Regelung wird im Bewusstsein der historischen Verantwortung der
Bundesrepublik Deutschland getroffen. Dies leitet das Ermessen staatlichen Handelns.
2. Eine grundsätzliche Aufnahmevoraussetzung ist die eigenständige Sicherung des
Lebensunterhaltes. Von den Zuwanderern muss erwartet werden können, dass sie zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nicht dauerhaft auf Leistungen nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen sind. Dabei soll die
Familienzusammenführung ermöglicht werden. Eine Prognose hinsichtlich dieser
Erwartung wird für die Erstantragstellerin/den Erstantragsteller abgegeben, bezieht aber
auch das familiäre Umfeld ein (Beispiel: Ältere, nicht mehr erwerbsfähige
Erstantragstellerin mit jungen Miteinreisenden, die alle Chancen auf Integration in den
Arbeitsmarkt haben). Kriterien für diese Prognosestellung sind in einem Beirat zu
entwickeln, in dem Vertreter der Länder, des Bundes, des Zentralrates der Juden in
Deutschland, der Union der progressiven Juden und des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) das Verfahren vorbereiten, begleiten und überprüfen.
3. Das Aufnahmeverfahren liegt in der Hand des BMI/BAMF als bundesweitem
Kompetenzzentrum für Migration und Integration. Das BAMF erteilt die
Aufnahmebescheide. Die Prognose hinsichtlich der Erwartung der eigenständigen
Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgt zunächst nach einer Selbstauskunft der
Zuwanderungswilligen, mit der abgefragt wird, welche Ausbildung, beruflichen Pläne,
Deutschkenntnisse usw, vorliegen. Anhand der vom Beirat entwickelten Kriterien kann
das BAMF eine Aufnahmezusage verweigern. Ggf. notwendige Rechtsänderungen
werden mit Wirkung zum 1. Juli 2006 vorgenommen.
4. Bei Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wird auf die Aufnahmevoraussetzungen
nach Nr. 2 und Nr. 3 verzichtet.
- 2 -
...
5. Als weitere Aufnahmevoraussetzung müssen die Zuwanderungswilligen über
Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Prüfungszeugnis A 1) verfügen. Dabei können
Härtefälle, die ein Absehen von diesem Erfordernis möglich machen, geltend gemacht
werden. Es wird angestrebt, die Kapazitäten für Sprachkurse vor Ort zu erweitern, bzw.
den Zugang für jüdische Zuwanderungswillige zu erleichtern. Einzelheiten, auch zur
Finanzierung, bleiben einer gesonderten Absprache vorbehalten.
6. Weitere Aufnahmevoraussetzung ist der Nachweis der Zuwanderungswilligen, dass die
Möglichkeit zu einer Aufnahme in einer jüdischen Gemeinde im Bundesgebiet besteht.
Der Nachweis erfolgt durch gutachterliche Stellungnahme der Zentralen Wohlfahrtsstelle
der Juden in Frankfurt. Die Union der Progressiven Juden wird in dieses Verfahren
eingebunden und kann im Rahmen dieses Verfahrens eine gutachterliche Stellungnahme
abgeben.
7. Gemeinsam aufgenommene Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für
eine Aufnahme als jüdischer Zuwanderer erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis
nach ╖ 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (nicht Niederlassungserlaubnis).
8. Soweit bis zum 31.12.2004 ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für
Einreise und 90 Tage Aufenthalt (in Form eines Sichtvermerks) gestellt und eine
Aufnahmezusage bis zu diesem Zeitpunkt nicht erteilt wurde (Übergangsfälle), wird bei
Personen, die vor dem 1. Juli 2001 ihren Antrag gestellt haben, von den hier
beschlossenen neuen Aufnahmevoraussetzungen abgesehen.
9. Bei Personen, die nach dem 30. Juni 2001 ihren Antrag gestellt haben, kann bei
Geltendmachung eines Härtefalls (insbesondere bei Fällen der
Familienzusammenführung) durch den Antragsteller ebenfalls vom Vorliegen der neuen,
hier beschlossenen Aufnahmevoraussetzungen abgesehen werden.
10. Die Übergangsfälle werden bevorzugt bearbeitet.
11 . Das Verfahren soll zum 01. Juli 2006 in Kraft treten. Anträge von Zuwanderungswilligen
können nach der Abstimmung eines Umlaufbeschlusses gestellt werden.
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Это и есть решение конференции
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Eckpunkte für die Neuregelung eines Verfahrens zur Aufnahme jüdischer Emigranten
(Kontingentflüchtlinge)
1. Die neue Regelung wird im Bewusstsein der historischen Verantwortung der
Bundesrepublik Deutschland getroffen. Dies leitet das Ermessen staatlichen Handelns.
2. Eine grundsätzliche Aufnahmevoraussetzung ist die eigenständige Sicherung des
Lebensunterhaltes. Von den Zuwanderern muss erwartet werden können, dass sie zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nicht dauerhaft auf Leistungen nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen sind. Dabei soll die
Familienzusammenführung ermöglicht werden. Eine Prognose hinsichtlich dieser
Erwartung wird für die Erstantragstellerin/den Erstantragsteller abgegeben, bezieht aber
auch das familiäre Umfeld ein (Beispiel: Ältere, nicht mehr erwerbsfähige
Erstantragstellerin mit jungen Miteinreisenden, die alle Chancen auf Integration in den
Arbeitsmarkt haben). Kriterien für diese Prognosestellung sind in einem Beirat zu
entwickeln, in dem Vertreter der Länder, des Bundes, des Zentralrates der Juden in
Deutschland, der Union der progressiven Juden und des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) das Verfahren vorbereiten, begleiten und überprüfen.
3. Das Aufnahmeverfahren liegt in der Hand des BMI/BAMF als bundesweitem
Kompetenzzentrum für Migration und Integration. Das BAMF erteilt die
Aufnahmebescheide. Die Prognose hinsichtlich der Erwartung der eigenständigen
Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgt zunächst nach einer Selbstauskunft der
Zuwanderungswilligen, mit der abgefragt wird, welche Ausbildung, beruflichen Pläne,
Deutschkenntnisse usw, vorliegen. Anhand der vom Beirat entwickelten Kriterien kann
das BAMF eine Aufnahmezusage verweigern. Ggf. notwendige Rechtsänderungen
werden mit Wirkung zum 1. Juli 2006 vorgenommen.
4. Bei Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wird auf die Aufnahmevoraussetzungen
nach Nr. 2 und Nr. 3 verzichtet.
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5. Als weitere Aufnahmevoraussetzung müssen die Zuwanderungswilligen über
Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Prüfungszeugnis A 1) verfügen. Dabei können
Härtefälle, die ein Absehen von diesem Erfordernis möglich machen, geltend gemacht
werden. Es wird angestrebt, die Kapazitäten für Sprachkurse vor Ort zu erweitern, bzw.
den Zugang für jüdische Zuwanderungswillige zu erleichtern. Einzelheiten, auch zur
Finanzierung, bleiben einer gesonderten Absprache vorbehalten.
6. Weitere Aufnahmevoraussetzung ist der Nachweis der Zuwanderungswilligen, dass die
Möglichkeit zu einer Aufnahme in einer jüdischen Gemeinde im Bundesgebiet besteht.
Der Nachweis erfolgt durch gutachterliche Stellungnahme der Zentralen Wohlfahrtsstelle
der Juden in Frankfurt. Die Union der Progressiven Juden wird in dieses Verfahren
eingebunden und kann im Rahmen dieses Verfahrens eine gutachterliche Stellungnahme
abgeben.
7. Gemeinsam aufgenommene Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für
eine Aufnahme als jüdischer Zuwanderer erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis
nach ╖ 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (nicht Niederlassungserlaubnis).
8. Soweit bis zum 31.12.2004 ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für
Einreise und 90 Tage Aufenthalt (in Form eines Sichtvermerks) gestellt und eine
Aufnahmezusage bis zu diesem Zeitpunkt nicht erteilt wurde (Übergangsfälle), wird bei
Personen, die vor dem 1. Juli 2001 ihren Antrag gestellt haben, von den hier
beschlossenen neuen Aufnahmevoraussetzungen abgesehen.
9. Bei Personen, die nach dem 30. Juni 2001 ihren Antrag gestellt haben, kann bei
Geltendmachung eines Härtefalls (insbesondere bei Fällen der
Familienzusammenführung) durch den Antragsteller ebenfalls vom Vorliegen der neuen,
hier beschlossenen Aufnahmevoraussetzungen abgesehen werden.
10. Die Übergangsfälle werden bevorzugt bearbeitet.
11 . Das Verfahren soll zum 01. Juli 2006 in Kraft treten. Anträge von Zuwanderungswilligen
können nach der Abstimmung eines Umlaufbeschlusses gestellt werden.
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Данное сообщение создано инопланетным агентом выполняющим на территории России функции рептилоида. Короче редкостная тварь