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Законы
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in Antwort poljulia 23.06.05 15:43, Zuletzt geändert 23.06.05 21:02 (Germany:ru)
http://www.aufenthaltstitel.de/intvinfos.html
http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/konti.html
Bei Kontingentflüchtlingen handelt es sich um eine privilegierte Sondergruppe unter den Ausländern. Die Privilegierung äußert sich darin, dass Kontingentflüchtlinge
* nach der Aufnahme in Deutschland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten (╖ 1 III des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge, HumHAG),
* sie die Rechtsstellung von Flüchtlingen und damit verbunden
* besonderen Ausweisungsschutz genießen.
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Rechtslage ab dem 01.01.2005
Das HumHAG ist durch Artikel 15 Abs. 3 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes außer Kraft getreten. Übergangsvorschriften finden sich in ╖ 101 Abs. 1 AufenthG und ╖ 103 AufenthG.
Die Ständige Konferenz des Innenminister und √senatoren der Länder (IMK) hat zur Klärung der Rechtslage nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nach ╖ 23 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einen Beschluss zur Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten (Herkunftsgebiet), denen eine Aufnahmezusage eines Landes vor dem 01. Januar 2005 zugestellt worden ist (Altfallregelung), gefasst.
Der Beschluss ist nicht zur Veröffentlichung freigegeben.
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