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in Antwort Irina-HR 04.06.15 13:58
сама себе нашла ответ ))))! и очень этому рада! Я так понимаю, даже причину объяснять не надо, почему бешайдом не воспользовались?!
Bei abgelaufener Aufnahmezusage eines Landes oder des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge ist einmalig eine erneute Antragstellung nur zulässig
– bei bis zum 31. Dezember 2008 abgelaufenen Aufnahmezusagen,
– bei ab dem 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2015 abgelaufenen Aufnahmezusagen,
wenn für die Nicht-Inanspruchnahme ein triftiger Grund glaubhaft
gemacht werden kann.
Bei abgelaufener Aufnahmezusage eines Landes oder des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge ist einmalig eine erneute Antragstellung nur zulässig
– bei bis zum 31. Dezember 2008 abgelaufenen Aufnahmezusagen,
– bei ab dem 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2015 abgelaufenen Aufnahmezusagen,
wenn für die Nicht-Inanspruchnahme ein triftiger Grund glaubhaft
gemacht werden kann.