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вопросс о совершеннолетних детях
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awk0209 свой человек
в ответ kisssa211988 08.01.11 14:44
В ответ на:
... Gemass Ziffer 1 Nr.4 der anordnung des Bundesministeriums des Innern vom Mai 2007 koennen ehegatten und minderjahrige ledige kinder, die mit dem Aufnahmeberechtigten in familiarer Gemeinschaft leben und selbst nicht die Voraussetzungen fur eine aufnahme erfuellen, nur gemeinsam mit diesen aufgenommen werden....Diese voraussetzungen sind vorliegend fur den ehemann und der tochter erfuellt. Bezueglich der weiteren Begruendung wird auf den Akteninhalt verweisen.
... Gemass Ziffer 1 Nr.4 der anordnung des Bundesministeriums des Innern vom Mai 2007 koennen ehegatten und minderjahrige ledige kinder, die mit dem Aufnahmeberechtigten in familiarer Gemeinschaft leben und selbst nicht die Voraussetzungen fur eine aufnahme erfuellen, nur gemeinsam mit diesen aufgenommen werden....Diese voraussetzungen sind vorliegend fur den ehemann und der tochter erfuellt. Bezueglich der weiteren Begruendung wird auf den Akteninhalt verweisen.
Так что Вас беспокоит?
Раз BAMF считает, что предпосылки выполнены, значит они выполнены.
Осталось только не пропустить окончание срока действия согласия на прием и обратиться за въездными визами, до того как он истечет.
P.S.
В ответ на:
...Die tochter hat ihre judische abstammung nicht durch eine personenstandsurkunde, die entweder sie selbst oder einen ihrer eltern mit einer judischen nationalitat ausweisen koennte,nachgewiesen(GU vom 08.06.1988, blatt 56-57). Gleichwohl gilt eine vor 1990 ausgestellte geburtsurkunde eines Elternteils(vater oder muter), bei denen beide eltern (grosseltern der tochter) mit judischer nationalitat ausgewiesen sind, als eine personenstandsurkunde,aus der sich auch die judische nationalitat der antragsteller im Sinne der vorschrifft nachweisen liesse. Im vorliegenden fall ist aber nur ein grosselternteil in der Urkunde der mutter der antragstellerin mit der judischen nationalitat dokumentiert worden.
А в Вашем СоР Ваша мама значит не еврейкой записана?...Die tochter hat ihre judische abstammung nicht durch eine personenstandsurkunde, die entweder sie selbst oder einen ihrer eltern mit einer judischen nationalitat ausweisen koennte,nachgewiesen(GU vom 08.06.1988, blatt 56-57). Gleichwohl gilt eine vor 1990 ausgestellte geburtsurkunde eines Elternteils(vater oder muter), bei denen beide eltern (grosseltern der tochter) mit judischer nationalitat ausgewiesen sind, als eine personenstandsurkunde,aus der sich auch die judische nationalitat der antragsteller im Sinne der vorschrifft nachweisen liesse. Im vorliegenden fall ist aber nur ein grosselternteil in der Urkunde der mutter der antragstellerin mit der judischen nationalitat dokumentiert worden.