Вход на сайт
Евреи-христиане: не все потеряно!
9989 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
в ответ Darja68 31.05.08 17:27, Последний раз изменено 01.06.08 00:51 (Zittau)
Die Migrationsbewegung, über die hier die Rede ist, die sog. Vierte Welle", begann für Deutschland Ende 1989, als mit dem Fall der Berliner Mauer sowjetische Juden verstärkt mit Touristenvisa auch nach Ostberlin einreisten. Nachdem der Ostberliner "Runde Tisch" bereits im Februar 1990 die damalige DDR-Regierung unter Modrow aufgefordert hatte, die Einreise von Juden (egal welcher Staatsangehörigkeit) zu ermöglichen, beschloß die Folgeregierung unter de Maizière im Juli, die sowjetischen Flüchtlinge unbürokratisch aufzunehmen und unterzubringen (vgl. Runge 1993,S.12f). Die Botschaft "Deutschland nimmt auf" verbreitete sich schnell bis in den "letzten Winkel" der Sowjetunion. Vereinheitlichungen und überterritoriale Lösungen wurden zwingend notwendig: Ostberlin war mit der Zahl der nun Einreisenden überfordert und diese hatten dort einen günstigeren Rechtsstatus als in Westberlin (un-befristeten Aufenthalt und
Unterbringung; Westberlin: Duldung ohne Unterbringung), gerieten jedoch mit dem Einigungsvertrag faktisch in einen rechtsfreien Raum (vgl.AJW, Nr.45/48 1990).
Indes wurden die Medien aufmerksam und "Die Republikaner" fragten beim Senat an: "Wollen Sie nicht endlich den Gemeindevorsitzenden Galinski darauf hinweisen, daß er es unterlassen möge, jüdische Sowjetbürger dazu aufzufordern, nach Berlin zu kommen?" (Senats-Anfrage Nr.14/1990). Die Bundesregierung erließ noch am 9.9.1990 einen Einreisestop (vgl. AJW, 45/48 1990). Dennoch kamen allein im Dezember noch 1.600 Juden nach Berlin. Nach Verhandlungen des Zentralrats der Juden mit der Regierung und einer Erklärung der Bundestagsparteien Ende 1990 - "bei diesem höchst sensiblen Thema und der Verantwortung gegenüber der deutschen Geschichte" (Gerster/CDU) dürfe man "nicht kleinlich herumrechnen" (Glotz/SPD) - beschloß die Ministerpräsidentenkonferenz im Januar 1991 die zwischen Juni '90 und Januar '91 bereits eingereisten sowjetischen Juden nach dem sog. "Kontingentflüchtlingsgesetz" aufzunehmen und für die Zukunft eine Einwanderung (ausschließlich) durch ein offizielles Antragsverfahren über die deutschen Auslandsvertretungen in der UdSSR zu ermöglichen.
Es folgten zahlreiche Zusatz- und Änderungsregelungen zur Kontingentierung von Personen, die vor oder nach den o.g. Stichtagen als Touristen gekommen waren. Dennoch wurde Berlin - als meist erster Anlaufpunkt - zum Sammelbecken der "zu spät Gekommenen". Der Berliner Senat unternahm daraufhin im Juni 1992 nochmals einen Alleingang und beschloß, Verwandten von in Berlin lebenden Flüchtlingen, die mit Touristenvisum einreisen, eine auf Berlin beschränkte Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Aufgrund des nun einsetzenden starken Zustroms beschränkte er die Regelung ein halbes Jahr später wieder: auf Eltern und Kinder.
Ungeachtet dessen reisen weiter Menschen ein, an bestehenden Bestimmungen vorbei. Angesichts eines Jahre währenden Verfahrensweges wird dabei mitbedacht, daß die Regelung nicht auf Rechtsansprüchen beruht, damit vorläufig ist und je nach Demokratieverständnis der Regierenden oder den aktuellen diplomatischen Beziehungen zu den UdSSR-Nachfolgestaaten widerrufen werden könnte. Darüberhinaus ist das deutsche Ausländergesetz für die wenigsten nachvollziehbar, wirkt willkürlich und ermutigt, Lücken und Umwege zu suchen.
In der Tat ist die Aufnahme der sowjetischen Juden eine rein politische Entscheidung, mit der zunächst ein aktuelles Problem, d.h. ein bereits bestehender massiver Druck beseitigt wurde. Die weitere Umsetzung der Kontingentregelung ist wenig generös, bedenkt die Verhältnisse in der GUS nicht und ist von Unstimmigkeiten in der Gesetzesanwendung begleitet. Dazu gehört, daß die Ausländerbehörden die Migranten häufig auffordern, ihre Nationalpässe bei den GUSBotschaften zu erneuern, obwohl das Gesetz dies untersagt und deutsche Reiseausweise vorschreibt (BGSBl. S.1384). Dazu gehört, daß die Entscheidungskompetenz zur Prüfung des "begünstigten Personenkreises" bei den deutschen Auslandsvertretungen liegt - bislang ohne einheitliche Rechtsgrundlage bzw. Kriterien. Wurde zunächst jede Person aufgenommen, die mindestens von einer Elternseite her jüdisch war, hat sich z.B. die Botschaft in Kiew ein eigenes Hausrecht geschaffen und nimmt nur noch Anträge halachischer Juden entgegen (womit sie sich jüdischem, aber nicht deutschem bürgerlichem Recht beugt). Alle anderen müssen nachweisen, als Juden verfolgt zu sein. Wie schwierig ein solcher Nachweis erbracht werden kann, ist aus der Asylverfahrenspraxis bekannt (Asylanträge sowjetischer Juden werden im übrigen abschlägig beschieden). Zu den Konsequenzen gehört ebenso, daß die Botschaften z.T. erst wieder 1998 Anträge entgegennehmen werden, die Mafia vor ihren Türen gegen hohe Bestechungsgelder Wartenummern auf Jahre im voraus verkauft und die ex-sowjetischen Behörden willkürlich handeln; das Auswärtige Amt bekundet jedoch seinen Willen, einvernehmlich mit diesen Stellen zusammenzuarbeiten (das bedeutet u.a. Ausreiseverbot für Personen mit ehemals sicherheitsspezifischer Tätigkeit).
Indes wurden die Medien aufmerksam und "Die Republikaner" fragten beim Senat an: "Wollen Sie nicht endlich den Gemeindevorsitzenden Galinski darauf hinweisen, daß er es unterlassen möge, jüdische Sowjetbürger dazu aufzufordern, nach Berlin zu kommen?" (Senats-Anfrage Nr.14/1990). Die Bundesregierung erließ noch am 9.9.1990 einen Einreisestop (vgl. AJW, 45/48 1990). Dennoch kamen allein im Dezember noch 1.600 Juden nach Berlin. Nach Verhandlungen des Zentralrats der Juden mit der Regierung und einer Erklärung der Bundestagsparteien Ende 1990 - "bei diesem höchst sensiblen Thema und der Verantwortung gegenüber der deutschen Geschichte" (Gerster/CDU) dürfe man "nicht kleinlich herumrechnen" (Glotz/SPD) - beschloß die Ministerpräsidentenkonferenz im Januar 1991 die zwischen Juni '90 und Januar '91 bereits eingereisten sowjetischen Juden nach dem sog. "Kontingentflüchtlingsgesetz" aufzunehmen und für die Zukunft eine Einwanderung (ausschließlich) durch ein offizielles Antragsverfahren über die deutschen Auslandsvertretungen in der UdSSR zu ermöglichen.
Es folgten zahlreiche Zusatz- und Änderungsregelungen zur Kontingentierung von Personen, die vor oder nach den o.g. Stichtagen als Touristen gekommen waren. Dennoch wurde Berlin - als meist erster Anlaufpunkt - zum Sammelbecken der "zu spät Gekommenen". Der Berliner Senat unternahm daraufhin im Juni 1992 nochmals einen Alleingang und beschloß, Verwandten von in Berlin lebenden Flüchtlingen, die mit Touristenvisum einreisen, eine auf Berlin beschränkte Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Aufgrund des nun einsetzenden starken Zustroms beschränkte er die Regelung ein halbes Jahr später wieder: auf Eltern und Kinder.
Ungeachtet dessen reisen weiter Menschen ein, an bestehenden Bestimmungen vorbei. Angesichts eines Jahre währenden Verfahrensweges wird dabei mitbedacht, daß die Regelung nicht auf Rechtsansprüchen beruht, damit vorläufig ist und je nach Demokratieverständnis der Regierenden oder den aktuellen diplomatischen Beziehungen zu den UdSSR-Nachfolgestaaten widerrufen werden könnte. Darüberhinaus ist das deutsche Ausländergesetz für die wenigsten nachvollziehbar, wirkt willkürlich und ermutigt, Lücken und Umwege zu suchen.
In der Tat ist die Aufnahme der sowjetischen Juden eine rein politische Entscheidung, mit der zunächst ein aktuelles Problem, d.h. ein bereits bestehender massiver Druck beseitigt wurde. Die weitere Umsetzung der Kontingentregelung ist wenig generös, bedenkt die Verhältnisse in der GUS nicht und ist von Unstimmigkeiten in der Gesetzesanwendung begleitet. Dazu gehört, daß die Ausländerbehörden die Migranten häufig auffordern, ihre Nationalpässe bei den GUSBotschaften zu erneuern, obwohl das Gesetz dies untersagt und deutsche Reiseausweise vorschreibt (BGSBl. S.1384). Dazu gehört, daß die Entscheidungskompetenz zur Prüfung des "begünstigten Personenkreises" bei den deutschen Auslandsvertretungen liegt - bislang ohne einheitliche Rechtsgrundlage bzw. Kriterien. Wurde zunächst jede Person aufgenommen, die mindestens von einer Elternseite her jüdisch war, hat sich z.B. die Botschaft in Kiew ein eigenes Hausrecht geschaffen und nimmt nur noch Anträge halachischer Juden entgegen (womit sie sich jüdischem, aber nicht deutschem bürgerlichem Recht beugt). Alle anderen müssen nachweisen, als Juden verfolgt zu sein. Wie schwierig ein solcher Nachweis erbracht werden kann, ist aus der Asylverfahrenspraxis bekannt (Asylanträge sowjetischer Juden werden im übrigen abschlägig beschieden). Zu den Konsequenzen gehört ebenso, daß die Botschaften z.T. erst wieder 1998 Anträge entgegennehmen werden, die Mafia vor ihren Türen gegen hohe Bestechungsgelder Wartenummern auf Jahre im voraus verkauft und die ex-sowjetischen Behörden willkürlich handeln; das Auswärtige Amt bekundet jedoch seinen Willen, einvernehmlich mit diesen Stellen zusammenzuarbeiten (das bedeutet u.a. Ausreiseverbot für Personen mit ehemals sicherheitsspezifischer Tätigkeit).