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Вопрос о доступности информации кто чего собственник и что и где купил...
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in Antwort оненик 22.12.25 20:57
Ein berechtigtes Interesse am Grundbuch ist eine nachvollziehbare, sachliche Begründung, die über bloße Neugier hinausgeht und die Einsicht rechtfertigt (§ 12 Grundbuchordnung - GBO), etwa um rechtliche oder wirtschaftliche Ansprüche zu sichern, wie sie Eigentümer, Gläubiger, Erben, Käufer oder auch Nachbarn bei bestimmten Beeinträchtigungen haben können, wobei das Grundbuchamt die Gründe prüft und unbefugte Zwecke ausschließen muss.
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