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2 Nr. 13 der Betriebskostenverordnung umlagefähig
In Deutschland sind die Kosten für Haftpflichtversicherungen gemäß § 2 Nr. 13 der Betriebskostenverordnung umlagefähig. Dies bedeutet, dass Vermieter die Prämien für Sach- und Haftpflichtversicherungen auf die Mieter in der Nebenkostenabrechnung umlegen können. Dazu gehören auch die Kosten der Gebäudehaftpflichtversicherung, die ebenfalls auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Weitere gebäudebezogene Haftpflichtversicherungen können ebenfalls umgelegt werden, sofern der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet wird.
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