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Vorkaufsrecht

08.05.25 13:49
Re: Vorkaufsrecht
 
aaa-elita Спартаковна
aaa-elita
in Antwort Sergej__36 08.05.25 11:21, Zuletzt geändert 08.05.25 14:03 (aaa-elita)
Я не нашёл, но точно знаю, что даже есть решения судов именно на эту тему

Мое сообщение - это как раз и есть решение суда на эту тему.

der Vorkaufsberechtigte hat sämtliche Leistungen

zu erbringen, die der Erstkäufer nach dem „ursprünglichen“ Kaufvertrag

zu erbringen gehabt hätte.


Ohne Maklerklausel gibt es keine Provision!
Zu diesem Ergebnis kam das KG jedoch nur wegen der im notariellen Kaufvertrag enthaltenen Maklerklausel.
Ohne

diese hätte die Maklerin weder gegen den „Erstkäufer“ noch gegen den

Vorkaufsberechtigten einen Anspruch auf Zahlung der Provision.
In dem

Verhältnis zum Erstkäufer ist der sogenannte „wirtschaftliche Erfolg“

nicht eingetreten – die Vermittlung zwischen dem Erstkäufer und dem

Käufer haben nicht zur Eigentumsüberschreibung der vermittelten Wohnung

geführt. Zwischen der Maklerin und dem Vorkaufsberechtigten bestanden

mangels jeglicher Korrespondenz keinerlei vertragliche Beziehungen, aus

welcher sich ein Provisionsanspruch ableiten könnte.


А кто сказал, что у покупателя ее нет не будеt?

У ТС надо много чего проверить, чтобы точно утверждать

В наше время верить нельзя никому. Даже себе. Мне можно[улыб]
 

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