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Bürokratieentlastungsgesetz: Einsicht in die Belege
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dem Mieter zukünftig ein gesetzliches normiertes Recht auf Einsicht in die Belege eingeräumt werden soll (§ 556 Abs.4 Satz 1 BGB-E). Dies soll auch die Einsicht in etwaige Eigenbelege des Vermieters umfassen.
Als Ergänzung zu diesem Mieterrecht auf Einsichtnahme soll der Vermieter im Gegenzug berechtigt sein, die ihm in analoger Form übersendeten Belege dem Mieter in digitaler Form bereitzustellen (§ 556 Abs.4 Satz 2 BGB-E). Damit wäre ein Scannen der Belege und der Versand per E-Mail an den Mieter möglich. Falls Vermieter die Belege sowieso in digitaler Form erhalten, soll nach dem Gesetzentwurf sogar eine neue Verpflichtung bestehen, dem Mieter die Belege in dieser (Original-)Form zur Verfügung zu stellen.
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