Причины для Kündigung старых жильцов
Eigenbedarf
Der bekannteste und häufigste Kündigungsgrund für Vermieter ist "Eigenbedarf".
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die
(ganze) Mieterwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand
gehörende Person, zum Beispiel eine Pflegekraft, oder für einen
Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.
Familienangehörige,
zu deren Gunsten der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, sind
zum Beispiel Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister.
Entferntere Familienangehörige gehören in aller Regel nicht hierzu.
Der
Vermieter muß die Wohnung benötigen. Der bloße Wunsch, in den eigenen
vier Wänden wohnen zu wollen, reicht nicht aus. Eigenbedarf liegt erst
dann vor, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe
nennen kann, warum er oder eine begünstigte Person die Wohnung beziehen
will. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter selbst in
der gekündigten Wohnung seinen Altersruhesitz begründen oder wenn der
Vermieter seinem Kind die gekündigte Wohnung zur Verfügung stellen will,
weil sonst die Gefahr besteht, daß sich das Kind vom Elternhaus löst.
Der
Vermieter muß im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, für welche
Person er die Wohnung benötigt, und er muß einen konkreten Sachverhalt
beschreiben, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung
stützt.
Die Eigenbedarfskündigung ist aber unbegründet:
Bei vorgeschobenem Eigenbedarf:
Das ist der Fall, wenn der Vermieter oder die
Person, zu deren Gunsten gekündigt worden ist, die Mietwohnung ernsthaft
überhaupt nicht nutzen will. Hier geht es dem Vermieter darum, einen
"aufmüpfigen" und "lästigen" Mieter loszuwerden. Indizien sind:
Vorhergegangene Streitigkeiten über Heiz- und Nebenkostenabrechnung,
Mieterhöhung oder Mietminderung.
Bei rechtsmißbräuchlichem Eigenbedarf:
Hier liegt Eigenbedarf "nur auf dem Papier" vor, die
Kündigung ist aber grob unbillig und damit unzulässig. Zum Beispiel
dann, wenn im gleichen Haus eine andere oder mehrere vergleichbare
Wohnungen leerstehen und der Vermieter auch dort einziehen könnte. Hält
der Vermieter trotz leerstehender Wohnung an der Kündigung fest, ist das
rechtsmißbräuchlich.
Bei überhöhtem Wohnbedarf:
Mißbräuchlich kann es auch sein, wenn der Vermieter
einen weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht, wenn zum Beispiel eine
Vermieterin mit ihrem kleinen Kind eine 250 Quadratmeter große
7-Zimmer-Wohnung kündigt.
Treuwidriger und widersprüchlicher Eigenbedarf:
Das ist der Fall, wenn der Vermieter die Kündigung
auf Gründe stützt, die schon vor Abschluß des Mietvertrages vorgelegen
haben oder vorhersehbar waren. Wenn der Vermieter vor Abschluß des
Mietvertrages hätte wissen müssen, daß er die Wohnung in naher Zukunft
benötigt. Er hätte den Mieter bei Vertragsabschluß darauf hinweisen oder
einen Zeitmietvertrag abschließen müssen.
Bei befristetem Eigenbedarf:
Fälle, in denen der Vermieter in der gekündigten
Wohnung nur gelegentlich übernachten will oder wenn der Vermieter die
Wohnung nur kurzfristig für einige Monate benötigt.
Bei Zweckverfehlung:
Die Eigenbedarfskündigung ist ebenfalls unwirksam,
wenn die Wohnung gar nicht in der Art und Weise genutzt werden kann, wie
der Vermieter im Kündigungsschreiben vorgibt. Kündigt der Vermieter für
seine 80jährige gehbehinderte Mutter eine Wohnung im 6. Stock ohne
Aufzug, dafür aber mit Einzelkohleöfen, dann ist diese Wohnung für die
80jährige sicherlich nicht geeignet.
Weitere Informationen in der Broschüre des Deutschen Mieterbundes "Kündigung und Mieterschutz".