Mieterselbstauskunft
Inhalt der Mieterselbstauskunft sind Fragen zu der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation des Mietinteressenten. In der Regel werden zumindest Familienstand, Beruf und Nettoeinkommen, Arbeitgeber, jetziger Vermieter, Kinder (und ggf. Kinderwunsch) abgefragt. Typisch sind außerdem Fragen zu Mietrückständen und der evtl. Abgabe einer eidesstattliches Versicherung – welche wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen. Ein Schritt weiter geht dann noch die Abgabe einer freiwilligen Schufa Selbstauskunft.
Gründe für eine Mieter Selbstauskunft:
Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, wer in sein Eigentum einziehen wird. Damit kann der Vermieter noch am ehesten verhindern, seine Mietwohnung an sog. Mietnomaden oder zahlungsunwillige Mieter zu vergeben.
Außerdem kann der Vermieter mit den Informationen über z.B. Kinder (Alter der Kinder), Kinderwunsch, Tierhaltung,
Spielen von Musikinstrumenten, geplante WG-Gründung besser „passende“ Mieter für seine Wohnung auswählen. So macht es z.B. für niemanden Sinn, wenn ein auf Ruhe bedachtes Ehepaar in ein Haus mit vorwiegend kinderreichen Familien einzieht, wo es in der Regel etwas lauter zugehen kann.
Muss ich als Mieter eine solche freiwillige Selbstauskunft abgeben?
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch des Vermieters, mit dessen Hilfe er die Beantwortung der Fragen in der Mieterselbstauskunft verlangen kann. Der Mieter ist insofern also nicht verpflichtet die geforderten Angaben zu machen. Allerdings wird der Vermieter in der Praxis denjenigen Mietinteressenten, die die Mieterselbstauskunft nicht abgegeben haben, auch nicht seine Wohnung zeigen und vermieten.
zulässige Fragen im Rahmen der Mieter Selbstauskunft:
Fragen ...
- zur Identität des Mieters (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum o.ä.)
- zum Familienstand
- zur Anzahl und Alter der zum Haushalt gehörenden Personen
- zum Arbeitsverhältnis und zum Arbeitgeber
- zum Nettoeinkommen
- nach Haustieren, soweit deren Haltung untersagt werden darf
- danach, ob der Mieter Raucher ist
- danach, ob das Sozialamt oder ein anderer Grundsicherungsträger die Mietkosten trägt (ungefragte Aufklärungspflicht!)
- danach, ob über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (ungefragte Aufklärungspflicht!)
- danach, ob eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben wurde
- danach, ob eine Einkommenspfändung vorliegt
- nach Mietschulden aus vorangegangenen Mietverhältnissen
unzulässige Fragen im Rahmen der Mieter Selbstauskunft:
Fragen ...
- nach der Familienplanung (bestehende oder geplante Schwangerschaft) oder danach, ob in Zukunft Kinder in die Wohnung einziehen werden
- nach Mitgliedschaften in Parteien, im Mieterverein oder in einer Gewerkschaft
- nach dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung
- nach der Person des vorherigen Vermieters