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Mietenmoratorium bedroht Immobilienmarkt

27.03.20 21:39
Re: Mietenmoratorium bedroht Immobilienmarkt
 
  white_smooth постоялец
в ответ white_smooth 27.03.20 21:38, Последний раз изменено 27.03.20 21:43 (white_smooth)

Neuregelungen in der Corona-Krise

Informationen zu Miete und Verbraucherschutz

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/...

Das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnisse wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt für die Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 begrenzt. Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt jedoch auch in dieser Zeit bestehen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden.

Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine Gewerbebetriebe können in die Situation kommen, dass sie wegen der Folgen der Corona-Pandemie ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen können. Sie können sich dann - gerade wegen essentiell wichtiger Verträge - kostenträchtigen Forderungsdurchsetzungen und Kündigungen ausgesetzt sehen. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher etwa die Energie-, Wasser- oder die Telefonrechnungen wegen der Corona-Epidemie nicht mehr bezahlen können, dürfen die jeweiligen Vertragspartner nicht gleich durch Inkassounternehmen oder gerichtlich gegen sie vorgehen und Verzugszinsen geltend machen oder den Vertrag wegen Verzug kündigen. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht, faktisch also einen Zahlungsaufschub. Das bedeutet, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen.
 

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