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Кто оплачивает подготовку небенкостенабрехнунга?

21.10.18 10:39
Re: Кто оплачивает подготовку небенкостенабрехнунга?
 
Fortuna20 знакомое лицо
в ответ edvin01 21.10.18 09:32

Прочитала. Написано, что 1) счет, подготовленный хаусвервальтунгом, оплачивает фермитер. А ниже написано, что 2) стоимость подготовки счета за отопление, воду и вывоз мусора оплачивает квартиросъемщик. В моем случае фермитер не может самостоятельно подготовить перерасчет и поэтому попросил хаусвервальтунг это сделать. Оплату наличными за подготовку счета хаусвервальтунгом он потребовал у меня. Согласно первому пункту я не должна была платить. А в соответствии со вторым пунктом я всё-таки должна платить или нет?

Отопление не входит в мой небенкостенабречнунг. Я плачу за отопление отдельно и по другому счету.


Keine regelmäßig anfallenden Kosten sind in Abgrenzung dazu die dem Vermieter als Eigentümer entstehenden Verwaltungskosten. Eine nach wie vor gültige Definition findet sich in § 26 II BV. Dazu gehören alle Kosten der zur Verwaltung der Immobilie erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, insbesondere die Kosten für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung. Sowie die vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeiten, dem Rahmen der Vermietung anfallen.


1. Nicht umlagefähige Verwaltungskosten

Nach § 1 Abs. 2 BetrKV sind Verwaltungskosten grundsätzlich nicht umlagefähig. Das kann auch mietvertraglich nicht vereinbart werden

Zu diesen zählen folgende Kostenanteile:

  • Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen (hier sind zum Beispiel die Kosten für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung durch eine dritte Person oder ein Unternehmen, wie eine Hausverwaltung gemeint)
  • die Kosten der Aufsicht
  • der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit (hier sind zum Beispiel auch die Zeiten gemeint, die der Vermieter für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung braucht)
  • die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses (also etwa zum Beispiel die Kosten des Steuerberaters)
  • die Kosten für die Geschäftsführung


2. Umlagefähige Kosten bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung

Im Gesetz sind zwei Kostenpunkte bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung vorgesehen, die der Vermieter dem Mieter in Rechnung stellen kann.

Das sind:

  • Die Kosten für die Erstellung der verbrauchs- bzw. verursachungsabhängigen Abrechnung der Heizungs-, Wasser- und Müllkosten nach § 2 Nr. 2, 4, 5, 6, 8 BetrKV.
  • Die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung können auf den Mieter umgelegt werden nach §§ 7, 8 HeizkostenV: Das heißt, die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung durch das Abrechnungsunternehmen, die Kosten der Ablesung und die Mietkosten für das Erfassungsgerätes.

https://www.nebenkostenabrechnung.com/erstellung-nebenkost...

 

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