Идет ремонт в квартире над нами
Канешна! Есть закон и название ему Hausordnung, вам не выдали, когда Mietvertrag выдавали?
Хаузорднунг это для жильцов, в моём кстати гартенарбайти с 8 до 19 часов, а остальное 6 до 22 часов.
Есть закон на строительные работы и я его выставила.
Gesetzliche Ruhezeiten: Die Rechtslage
In Wohngebieten gilt die "32. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes", auch bekannt als Geräte- und
Maschinenlärmschutzordnung. Paragraph 7 dieser Verordnung besagt, dass
Geräte und Maschinen im Freien an Sonn- und Feiertagen gar nicht
eingesetzt werden dürfen. Werktags ist die Nutzung nicht zwischen 20 und
7 Uhr erlaubt.
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
§ 7 Betrieb in Wohngebieten
(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien
- 1.
Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,
- 2.
Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.
1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des
Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für
Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach
Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.
Nachstehende Geräte und Maschinen fallen nach § 1 in den Anwendungsbereich der Verordnung.
02 Freischneider
24 Grastrimmer/Graskantenschneider
34 Laubbläser
35 Laubsammler
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/BJNR34781000...