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So blieb dem vorlegenden FG Düsseldorf nichts anderes übrig, als dem Schweizer Kläger den Freibetrag nach Ehegattenerwerb gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von EUR 500.000,-,
statt des Freibetrages für beschränkt Steuerpflichtige gem. § 16 Abs. 2 ErbStG in Höhe von EUR 2.000,- zuzuerkennen.
Dem nationalen Gesetzgeber wird demnächst wohl nichts anderes übrig bleiben, als den Freibetrag gem. § 16 Abs. 2 ErbStG einfach zu streichen und damit auch die Regelung des § 2 Abs.3 ErbStG.
Je nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuergesetzes, die für dieses Jahr erwartet wird, könnte es aber auch sein,
dass das ErbStG zur Gänze überarbeitet werden muss.
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Это положение дел на 2014 год.
Думаю, что закон уже изменили. Но лучше у адвоката проконсультироваться.