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Работа в съемном жилье
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в ответ manchkin 09.03.18 14:24
Nach Auffassung des BGH fallen unter den Begriff des „Wohnens“ lediglich solche berufliche Tätigkeiten, die der Mieter – etwa im häuslichen Arbeitszimmer – in einer nicht nach außen in Erscheinung tretenden Weise ausübt. Als Beispiel nennt er die Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers, die schriftstellerische Tätigkeit eines Autors sowie die Telearbeit eines Angestellten. Solche Tätigkeiten stünden im Einklang mit dem vertraglich vereinbarten Nutzungszweck des Wohnens.
