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Недвижимость и потеря работы
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в ответ schatz09 23.06.14 07:38
www.kinder-armut.de/hartz-4-iv-alg-2-sgb-ii/haus-eigentumswohnung-eigenhe...
http://www.hartziv.org/was-zaehlt-als-vermoegen.html
http://www.hartziv.org/was-zaehlt-als-vermoegen.html
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Eigentumswohnung – Selbstgenutztes Wohneigentum
Verfügen Sie über selbstgenutztes, angemessenes Wohneigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim), so bleibt dieses bei der Anrechnung als Vermögen bei Hartz IV nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 SGB II anrechnungsfrei. Dabei hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 07.11.2006 (AZ: B 7b AS 2/05 R) Richtwerte für die Größe der Eigentumswohnung bzw. Eigenheims festgelegt, bei denen es keiner Prüfung der Angemessenheit bedarf.
Anzahl der im Haushalt
lebenden Personen Eigentumswohnung
in m² Eigenheim
in m²
1 – 2 80 90
3 100 110
4 120 130
für jede weitere Person + 20 + 20
Dabei handelt es sich hierbei keinesfalls um feste Werte. Bei der Prüfung des Einzelfalles hat der Leistungsträger die gesamten Umstände des Hilfebedürftigen zu prüfen, darunter auch z.B. die Familiensituation, vorhandene Behinderung, Familienplanung sowie die voraussichtliche Dauer des Bezuges von Hartz IV Leistungen.
Darüber hinaus bleiben auch Grundstücke von der Berücksichtigung als Vermögen bei Hartz IV befreit, wenn sie der folgenden Grundstücksfläche entsprechen:
im städtischen Bereich 500 m²
im ländlichen Bereich 800 m²
Größere Grundstücksflächen können aber noch angemessen sein, wenn diese so in Bebauungsplänen festgelegt sind.
Unangemessene Wohnfläche/ Grundstücksfläche
Hat die Prüfung des Leistungsträgers ergeben, dass die Wohn- bzw. Grundstücksfläche nicht mehr angemessen ist, so kann diese eine teilweise Verwertung (Teilung des Grundstücks) verlangen. Dies ist allerdings nur zumutbar, wenn durch die Teilung auf eine angemessene Fläche reduziert werden kann.
Ist ein Grundstück nicht teilweise verwertbar, da es in dieser Größe in Bebauungsplänen vorgesehen ist, der Zuschnitt ähnlichen Grundstücken gleicht oder die Fläche grundsätzlich nicht teilbar ist, so kann es als angemessen angesehen werden.
Ist eine Abtrennung von Gebäudeteilen möglich, so sind diese im Rahmen der Verwertung zu verkaufen oder zu beleihen. Ist eine Bildung von eigenständigen Wohnungen nicht möglich, kann der Leistungsträger die Verwertung nicht verlangen. In diesem Fall ist auf andere Arten der Monetarisierung auszuweichen, beispielsweise die teilweise Vermietung bzw. Untervermietung.
Eigentumswohnung – Selbstgenutztes Wohneigentum
Verfügen Sie über selbstgenutztes, angemessenes Wohneigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim), so bleibt dieses bei der Anrechnung als Vermögen bei Hartz IV nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 SGB II anrechnungsfrei. Dabei hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 07.11.2006 (AZ: B 7b AS 2/05 R) Richtwerte für die Größe der Eigentumswohnung bzw. Eigenheims festgelegt, bei denen es keiner Prüfung der Angemessenheit bedarf.
Anzahl der im Haushalt
lebenden Personen Eigentumswohnung
in m² Eigenheim
in m²
1 – 2 80 90
3 100 110
4 120 130
für jede weitere Person + 20 + 20
Dabei handelt es sich hierbei keinesfalls um feste Werte. Bei der Prüfung des Einzelfalles hat der Leistungsträger die gesamten Umstände des Hilfebedürftigen zu prüfen, darunter auch z.B. die Familiensituation, vorhandene Behinderung, Familienplanung sowie die voraussichtliche Dauer des Bezuges von Hartz IV Leistungen.
Darüber hinaus bleiben auch Grundstücke von der Berücksichtigung als Vermögen bei Hartz IV befreit, wenn sie der folgenden Grundstücksfläche entsprechen:
im städtischen Bereich 500 m²
im ländlichen Bereich 800 m²
Größere Grundstücksflächen können aber noch angemessen sein, wenn diese so in Bebauungsplänen festgelegt sind.
Unangemessene Wohnfläche/ Grundstücksfläche
Hat die Prüfung des Leistungsträgers ergeben, dass die Wohn- bzw. Grundstücksfläche nicht mehr angemessen ist, so kann diese eine teilweise Verwertung (Teilung des Grundstücks) verlangen. Dies ist allerdings nur zumutbar, wenn durch die Teilung auf eine angemessene Fläche reduziert werden kann.
Ist ein Grundstück nicht teilweise verwertbar, da es in dieser Größe in Bebauungsplänen vorgesehen ist, der Zuschnitt ähnlichen Grundstücken gleicht oder die Fläche grundsätzlich nicht teilbar ist, so kann es als angemessen angesehen werden.
Ist eine Abtrennung von Gebäudeteilen möglich, so sind diese im Rahmen der Verwertung zu verkaufen oder zu beleihen. Ist eine Bildung von eigenständigen Wohnungen nicht möglich, kann der Leistungsträger die Verwertung nicht verlangen. In diesem Fall ist auf andere Arten der Monetarisierung auszuweichen, beispielsweise die teilweise Vermietung bzw. Untervermietung.
Фашизм будет разбит
Человека карают только те боги, в которых он верит