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Покраска дома, я в шоке

04.09.13 09:26
Re: Покраска дома, я в шоке
 
Pro@Auto знакомое лицо
в ответ Supermaks 03.09.13 00:01, Последний раз изменено 04.09.13 09:27 (Pro@Auto)
В ответ на:
Точнее говоря, меня интересует значение фразы «Regeln der Technik»

Вот тут многабукаф про общие правила техники из книги BauherrenHandbuch Schlüsselfertig bauen vom Architektenhaus bis zum Bauträgerobjekt 8., erweiterte und ergänzte Auflage von Bernhard Metzger
Dipl. Ing. (FH) Haufe Mediengruppe Freiburg · Berlin · München

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Unwichtig ist damit – anders als noch in der VOB/B 2000 – die Frage, ob die Leistung des Auftragnehmers nur eingeschränkt verwendbar ist, oder ob der Wert der Leistung beeinträchtigt ist. Sowohl
nach dem neuen BGB als auch nach der VOB/B in der Fassung 2002 liegt ein Mangel immer dann vor, wenn die ausgeführte Leistung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
Die VOB/B verweist ausdrücklich auf die anerkannten Regeln der Technik. Auch wenn das BGB dieses Tatbestandsmerkmal nicht ausdrücklich erwähnt, führen auch bei einem Vertrag, in dem die
VOB/B nicht als Grundlage vereinbart wurde, Beeinträchtigungen der Funktionstüchtigkeit zu einem Sachmangel. Auch dort muss also die Unternehmerleistung den anerkannten Regeln der Technik
entsprechen. Hierunter versteht man allgemein die Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen. Solche Regeln können – aber müssen
nicht – schriftlich niedergelegt sein. Als Beispiel für Letzteres seien die DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. genannt, die allerdings keine Rechtsnormen, sondern private technische
Regelungen mit Empfehlungscharakter darstellen. Hat Ihr Auftragnehmer allerdings die aktuellen DIN-Normen eingehalten, wurden die Regeln vermutlich beachtet. Widersprechen Sie dem, müssen
Sie darlegen und ggf. nachweisen, dass neue Erkenntnisse vorliegen, die dem entgegenstehen....
5 Nacherfüllung und Mängelansprüche
Tritt nach Abnahme ein Mangel zutage, haben Sie als Erwerber/Auftraggeber eine Reihe von Rechten, die nunmehr für den Bereich des BGB-Werkvertrages in § 634 BGB aufgelistet sind. Genannt
sind dort die Nacherfüllung, das Selbstbeseitigungsrecht des Auftraggebers nebst Verlangen nach Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, der Rücktritt vom Vertrag, die Werklohnminderung,
Schadensersatzverlangen sowie Verlangen nach Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Sie müssen allerdings beachten, dass die vorbezeichneten Ansprüche in einem gewissen Rangverhältnis stehen und einzelne Ansprüche zudem voraussetzen, dass Ihr Auftragnehmer die nicht fristgerechte Mangelbeseitigung zu vertreten hat. Soweit dem Vertrag die VOB/B
zugrunde gelegt wurde, ergeben sich weitere Besonderheiten, auf die weiter unten kurz eingegangen wird. Immer beachten müssen Sie auch, ob Ihre Ansprüche noch durchsetzbar sind oder ob Sie mit der
sogenannten „Verjährungseinrede“ rechnen müssen. Grundsätzlich hat Ihr Auftragnehmer ein Recht zur zweiten Andienung.
Bevor Sie also weitere Ansprüche geltend machen können, muss dem Unternehmer Gelegenheit geben werden, seinen Fehler
auszubessern.
Dieses Nacherfüllungsrecht können Sie zeitlich dadurch begrenzen, dass Sie dem Unternehmer eine angemessene Frist setzen, bis zu deren Ablauf Sie die Mangelbeseitigung erwarten.
Hinweis:
Welche Frist angemessen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert.
Unangemessen wird eine Frist immer dann sein, wenn auch bei gehö
riger Anstrengung der Mangel innerhalb dieser Frist nicht beseitigt
werden kann. Ist also etwa ein benötigtes Spezialteil nur über Bestel
lung zu erhalten, muss auch der hierfür erforderliche Zeitraum mit
einkalkuliert werden.
Nur ausnahmsweise (etwa wenn Ihr Auftragnehmer die Nacherfüllung
ernsthaft und endgültig verweigert) müssen Sie diesem keine
Frist (die dann reiner Formalismus wäre) mehr setzten, seine mangelhafte
Leistung in Ordnung zu bringen.
Der Gesetzgeber wird alles tun, damit seine Systeme finanzkräftig bleiben.(c) https://m.youtube.com/watch?v=aWki_JEWXoo
 

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