Вход на сайт
Räumungsklage
3667 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
в ответ Катрин 01.06.13 18:50
http://www.strunz-alter.de/berliner-raeumung/berliner-raeumung-teil-2.php
В ответ на:
Die pfändbaren und unpfändbaren Gegenstände müssen nicht zwingend in der Wohnung verbleiben, sondern können an einen anderen Ort verbracht werden, wo sie sicher verwahrt werden.
Die pfändbaren und unpfändbaren Gegenstände müssen nicht zwingend in der Wohnung verbleiben, sondern können an einen anderen Ort verbracht werden, wo sie sicher verwahrt werden.
В ответ на:
b) Der Vermieter muss unpfändbaren Sachen auf Verlangen an den ehemaligen Mieter herausgeben. Andernfalls macht er sich nach §§ 280 Abs. 1 und 823 Absatz 1 BGB schadensersatzpflichtig.
Macht der ehemalige Mieter davon nicht Gebrauch, stellt sich die Frage, wie mit diesen unpfändbaren Gegenständen weiterverfahren wird. Dazu gibt es keine explizite gesetzliche Regelung. Sofern der Gerichtsvollzieher auch die Räumung vorgenommen hat, darf dieser nach Ablauf der Frist von zwei Monaten diese der Vernichtung zuführen, vgl. § 885 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Diese Regelung dürfte entsprechend anzuwenden sein, so dass die Entsorgung als Müll vorgenommen werden kann. Allein bei werthaltigen Sachen (z. B. Geld, Wertpapieren und sonstigen Urkunden) und persönlichen Dokumenten sollte von der Möglichkeit der Hinterlegung Gebrauch gemacht werden.
c) Bezüglich der pfändbaren Gegenstände ist nach Ablauf von zwei Monaten und einem Tag eine öffentliche Versteigerung der Gegenstände vorzunehmen. Nicht immer handelt es sich jedoch bei den pfändbaren Gegenständen um werthaltige Sache, die einen Verwertungserlös erwarten lassen.
b) Der Vermieter muss unpfändbaren Sachen auf Verlangen an den ehemaligen Mieter herausgeben. Andernfalls macht er sich nach §§ 280 Abs. 1 und 823 Absatz 1 BGB schadensersatzpflichtig.
Macht der ehemalige Mieter davon nicht Gebrauch, stellt sich die Frage, wie mit diesen unpfändbaren Gegenständen weiterverfahren wird. Dazu gibt es keine explizite gesetzliche Regelung. Sofern der Gerichtsvollzieher auch die Räumung vorgenommen hat, darf dieser nach Ablauf der Frist von zwei Monaten diese der Vernichtung zuführen, vgl. § 885 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Diese Regelung dürfte entsprechend anzuwenden sein, so dass die Entsorgung als Müll vorgenommen werden kann. Allein bei werthaltigen Sachen (z. B. Geld, Wertpapieren und sonstigen Urkunden) und persönlichen Dokumenten sollte von der Möglichkeit der Hinterlegung Gebrauch gemacht werden.
c) Bezüglich der pfändbaren Gegenstände ist nach Ablauf von zwei Monaten und einem Tag eine öffentliche Versteigerung der Gegenstände vorzunehmen. Nicht immer handelt es sich jedoch bei den pfändbaren Gegenständen um werthaltige Sache, die einen Verwertungserlös erwarten lassen.