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Wohnungübergabe
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in Antwort sw1677 28.06.10 20:22
1. Mietvertrag
§12 Schönheitsreparaturen
1) In die Miete sind Kosten für die Schönheitsreparaturen nicht einkalkuliert; daher übernimmt der Mieter während der Mietdauer die fachgerechte Ausführung der Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten. Die Schönheitsreparaturen unfassen sämtliche Anstriche sowie das Tapezieren innerhalb der Wohnung, insbesondere das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken und den Innenstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleistungen sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der Wohnung einschließlich der Fußböden. Vor dem Tapezieren sind im Allgemeinen die alten Tapeten zu entfernen, der Untergrund ist mit Tiefengrund einzulassen.
2) Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel erforderlich in Koch-, Essküchen und Kochnischen, in Bädern und in den Räumen mit Duschanlagen alle drei Jahre, alle fünf Jahre in Wohn-und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten. Die Schönheitsreparaturen in den anderen Nebenräumen sowie die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleistungen und Fußböden sind in der Regel nach jeweils sieben jahren erforderlich. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass die Renovierung der Miträume trotz Ablauf der vorgenannten Regelfristen aufgrund des tatsächlichen Zustandes der Mietsache nicht erforderlich ist. Der Vermieter kann vor Ablauf der o.g. Regelfristen die Renovierung der Mieträume verlangen, wenn der tatsächliche Zustand dies erfordert.
3) Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführeten Schönheitreparaturen beweispflichtig. Die nach Ziff.2 in Verbindung mit Ziff 5 fälligen Schönheitsreparaturen sind späterstens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses auszuführen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht bis zum Tage des Auszuges nach, so hat er die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter zu erstatten, wenn der Mieter trotz Mahnung mit Fristsetzung die arbeiten nicht nachholt. Er haftet für jeden weiteren von ihm veschuldeten Schaden, der durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entsteht.
4) Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflcihtet, die nateiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvorschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die Schönheitsreparaturen für die Nassräume und Küchen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33%, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 66%, liegen die Schönheitsreparaturen für die Wohn-und Schlafräume, Fluren, Dielen und Toiletten während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten aufgrund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Liegen die Schönheitsreparaturen für die anderen Nebenräume oder die Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Verorgungsleistungen, Einbaumöbeln und fußböden länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/7 der Kosten aufgrund dieses Kostenvoranschalges, liegen sie aber länger als 2 Jahre zurück 2/7, länger als 3 Jahre 3/7, länger als 4 Jahre 4/7, länger als 5 Jahre 5/7, länger als 6 Jahre 6/7.
Der Mieter ist berechtigt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorkommen, dass er bis zum Ende des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführt. Im Übrigen stehen es dem Mieter frei, konkter darzulegen, dass der Vermieter vorgelegte Kosnvoranschlag unrichtig ist, die in Ansatz gebrachten Kosten unangemessen sind oder der tatsächliche Abnutzungsgrad der Mietsache geringer ist, als der nach den Regelfruiszten prozentual ermittelte.
5) Unabhängig davon, ob die Wohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben werden, berechnen sich die vorstehenden Regelfristen jeweils ab Überlassung der Mietsache; sind Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden, berechnen sich die Regelfristen von diesem Zeitpunkt an. "
§12 Schönheitsreparaturen
1) In die Miete sind Kosten für die Schönheitsreparaturen nicht einkalkuliert; daher übernimmt der Mieter während der Mietdauer die fachgerechte Ausführung der Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten. Die Schönheitsreparaturen unfassen sämtliche Anstriche sowie das Tapezieren innerhalb der Wohnung, insbesondere das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken und den Innenstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleistungen sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der Wohnung einschließlich der Fußböden. Vor dem Tapezieren sind im Allgemeinen die alten Tapeten zu entfernen, der Untergrund ist mit Tiefengrund einzulassen.
2) Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel erforderlich in Koch-, Essküchen und Kochnischen, in Bädern und in den Räumen mit Duschanlagen alle drei Jahre, alle fünf Jahre in Wohn-und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten. Die Schönheitsreparaturen in den anderen Nebenräumen sowie die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleistungen und Fußböden sind in der Regel nach jeweils sieben jahren erforderlich. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass die Renovierung der Miträume trotz Ablauf der vorgenannten Regelfristen aufgrund des tatsächlichen Zustandes der Mietsache nicht erforderlich ist. Der Vermieter kann vor Ablauf der o.g. Regelfristen die Renovierung der Mieträume verlangen, wenn der tatsächliche Zustand dies erfordert.
3) Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführeten Schönheitreparaturen beweispflichtig. Die nach Ziff.2 in Verbindung mit Ziff 5 fälligen Schönheitsreparaturen sind späterstens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses auszuführen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht bis zum Tage des Auszuges nach, so hat er die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter zu erstatten, wenn der Mieter trotz Mahnung mit Fristsetzung die arbeiten nicht nachholt. Er haftet für jeden weiteren von ihm veschuldeten Schaden, der durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entsteht.
4) Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflcihtet, die nateiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvorschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die Schönheitsreparaturen für die Nassräume und Küchen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33%, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 66%, liegen die Schönheitsreparaturen für die Wohn-und Schlafräume, Fluren, Dielen und Toiletten während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten aufgrund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Liegen die Schönheitsreparaturen für die anderen Nebenräume oder die Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Verorgungsleistungen, Einbaumöbeln und fußböden länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/7 der Kosten aufgrund dieses Kostenvoranschalges, liegen sie aber länger als 2 Jahre zurück 2/7, länger als 3 Jahre 3/7, länger als 4 Jahre 4/7, länger als 5 Jahre 5/7, länger als 6 Jahre 6/7.
Der Mieter ist berechtigt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorkommen, dass er bis zum Ende des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführt. Im Übrigen stehen es dem Mieter frei, konkter darzulegen, dass der Vermieter vorgelegte Kosnvoranschlag unrichtig ist, die in Ansatz gebrachten Kosten unangemessen sind oder der tatsächliche Abnutzungsgrad der Mietsache geringer ist, als der nach den Regelfruiszten prozentual ermittelte.
5) Unabhängig davon, ob die Wohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben werden, berechnen sich die vorstehenden Regelfristen jeweils ab Überlassung der Mietsache; sind Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden, berechnen sich die Regelfristen von diesem Zeitpunkt an. "