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Nachmieter хочет мои обои итд - как быть?

28.05.10 22:17
Re: Nachmieter хочет мои обои итд - как быть?
 
artur_77 постоялец
artur_77
in Antwort FedorMMA 28.05.10 17:00
В ответ на:
Я сьезжаю с квартиры и должен сдать её без обоев

не должен wenn regelmäßige Schönheitsreparaturen verlangt werden und bei Auszug Entfernen von Tapeten und Kleber verlangt wird, ist die gesamte Klausel ungültig (Landgericht Saarbrücken, Az. 13, B S 65/00).
В ответ на:
Можно ли оформить в письменном виде?

не можно а нужно! уже не раз сталкивался с этой проблемой когда наши миетер сначала хотят всё перенят (как ты уже правильно заметил сейчас стоит мебель и вид совсем другой чем в пустом виде) а при Übergabe говорят такого договора небыло так что делай всё письмено и вписывай всё до каждого шурупика
Endrenovierung
Anstelle einer Regelung über die laufenden
Schönheitsreparaturen enthalten Formularmietverträge
zuweilen auch nur eine Endrenovierungsklausel.
Auch hier gilt, dass die
Rechtsprechung starre Renovierungspflichten
nicht mehr zulässt. Unwirksam sind daher
Klauseln, nach denen der Mieter die Wohnung
unabhängig vom tatsächlichen Abnutzungsgrad
in einem frisch renovierten Zustand
zurückgeben muss.
Früher verbreitet waren auch sog. Makulaturoder
Tapazierfähigkeitsklauseln.
Nach diesen
Klauseln sollte der Mieter verpflichtet sein,
bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten
oder vom Vormieter übernommenen Tapeten
wieder zu entfernen. Auch derartige Klauseln
benachteiligen den Mieter unangemessen und
sind daher unwirksam10; verpflichten sie den
Mieter doch unter Umständen, auch gerade
erst angebrachte oder sonst noch einwandfreie
Tapeten wieder zu entfernen.
Grundsätzlich anders kann sich die Rechtslage
allerdings darstellen, wenn die Parteien bei
der Wohnungsrückgabe individualvertraglich
vereinbart haben, dass der Mieter noch die
Endrenovierung ausführen soll. Für Individualvereinbarungen
geltend die Beschränkungen
des AGB-Rechts nicht, so dass hier eine
wirksame Vereinbarung selbst dann zustande
kommen kann, wenn die Endrenovierungsklausel
im Formularmietvertrag unwirksam
ist. So geschehen in einem jüngst vom BGH11
entschiedenen Fall. Anlässlich einer Wohnungsbegehung
hatte der ausziehende Mieter
ein Protokoll des Vermieters unterschrieben,
in dem festgehalten war, dass der Mieter die
Wohnung in renoviertem Zustand an den
Nachmieter übergeben soll. Es darf angenommen
werden, dass der Mieter das Protokoll
nur unterschrieben hat, weil er irrtümlich
glaubte, bereits aufgrund der (unwirksamen)
Endrenovierungsklausel im Formularmietvertrag
zur Renovierung verpflichtet zu sein. Der
BGH ist darauf jedoch nicht eingegangen und
hat sich auf die Feststellung beschränkt, dass
in dem Protokoll eine von dem ursprünglichen
Formularvertrag ganz unabhängige, und daher
wirksame Individualvereinbarung getroffen
worden ist.
BGH, Urt. v. 22.10.2008 – VIII ZR 283/07 –
BGH, Urt.. v. 12.09.2007 – VIII ZR 316/06
www.deutscher-verbraucherschutzverein.de/download/RatgeberSchoenheitsrepa...
Bausachverständiger,Immobilienfachwirt & Betriebswirt
 

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