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Как заставить фермитера сделать Betriebskostenabrechnung?
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в ответ CutSet 28.04.10 23:48
Betriebskosten
Der Mieter ist gesetzlich nicht zur Tragung der Betriebskosten verpflichtet.
Die Verpflichtung kann sich nur aus der vertraglichen Vereinbarung ergeben.
1 Betriebskostenvorauszahlung:
- Wird eine Vorauszahlung vereinbart, so ist der Vermieter verpflichtet, mit dem Mieter über die tatsächliche Höhe der Betriebskosten abzurechnen. Diese Abrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zugehen.
- Rechnet der Vermieter nicht rechtzeitig ab, so kann er für diesen Zeitraum keine Nach-forderungen mehr geltend machen, es sei denn der Vermieter hat die verspätete Ab-rechnung nicht zu vertreten.
- der Mieter kann auch nach Ablauf dieser Abrechnungsfrist immer noch eine Abrech-nung verlangen gegebenenfalls auch durch Klage.
* weitere Folgen einer verspäteten Abrechnung:
- Wenn Abrechnungsreife eingetreten ist, so ist der Mieter berechtigt die laufenden Be-triebskostenvorauszahlungen zurückzubehalten (§273, 320 BGB). Rechnet der Ver-mieter dann doch noch für diesen Zeitraum ab, so muss der Mieter die zurückbehalte-nen Vorauszahlungen an den Vermieter auszahlen.
- Hat der Mieter Vorauszahlungen in dem betreffenden Zeitraum nicht oder nicht voll-ständig gezahlt, so sind diese ab Eintritt der Abrechnungsreife nicht mehr einklagbar.
Daher sollte der Vermieter eine Teilzahlung des Mieters zunächst auf die Vorauszah-lung anrechnen und erst dann auf die Nettokaltmiete.
- Nach einem BGH-Urteil hat der Mieter keine Ansprüche gegen den Vermieter, wenn die im Vertrag vereinbarte Vorauszahlung die tatsächlichen Kosten nicht abdeckt.
- Im öffentlich geförderten Wohnungsbau ist die Betriebskostenvorauszahlung mit jähr-licher Abrechnung die einzige zulässige Vereinbarung.
Der Mieter ist gesetzlich nicht zur Tragung der Betriebskosten verpflichtet.
Die Verpflichtung kann sich nur aus der vertraglichen Vereinbarung ergeben.
1 Betriebskostenvorauszahlung:
- Wird eine Vorauszahlung vereinbart, so ist der Vermieter verpflichtet, mit dem Mieter über die tatsächliche Höhe der Betriebskosten abzurechnen. Diese Abrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zugehen.
- Rechnet der Vermieter nicht rechtzeitig ab, so kann er für diesen Zeitraum keine Nach-forderungen mehr geltend machen, es sei denn der Vermieter hat die verspätete Ab-rechnung nicht zu vertreten.
- der Mieter kann auch nach Ablauf dieser Abrechnungsfrist immer noch eine Abrech-nung verlangen gegebenenfalls auch durch Klage.
* weitere Folgen einer verspäteten Abrechnung:
- Wenn Abrechnungsreife eingetreten ist, so ist der Mieter berechtigt die laufenden Be-triebskostenvorauszahlungen zurückzubehalten (§273, 320 BGB). Rechnet der Ver-mieter dann doch noch für diesen Zeitraum ab, so muss der Mieter die zurückbehalte-nen Vorauszahlungen an den Vermieter auszahlen.
- Hat der Mieter Vorauszahlungen in dem betreffenden Zeitraum nicht oder nicht voll-ständig gezahlt, so sind diese ab Eintritt der Abrechnungsreife nicht mehr einklagbar.
Daher sollte der Vermieter eine Teilzahlung des Mieters zunächst auf die Vorauszah-lung anrechnen und erst dann auf die Nettokaltmiete.
- Nach einem BGH-Urteil hat der Mieter keine Ansprüche gegen den Vermieter, wenn die im Vertrag vereinbarte Vorauszahlung die tatsächlichen Kosten nicht abdeckt.
- Im öffentlich geförderten Wohnungsbau ist die Betriebskostenvorauszahlung mit jähr-licher Abrechnung die einzige zulässige Vereinbarung.