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замена и ремонт деталей в бывшей съемной квартире
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in Antwort Noix de Coco 04.12.09 18:43, Zuletzt geändert 05.12.09 22:21 (artur_77)
при здачи квартиры делалась Wohnungsübergabe? если да там указали что ремни испачканы или Brausekopf сломана? и что стоит в договоре етсь ли Kleinreparaturklausel?
советы давать небуду а то професионалка по этой сфере
Natalja70 меня ещё не чему не научила
http://foren.germany.ru/immo/f/14895378.html?Cat=&page=1&view=collapsed&sb=5
In vielen Mietverträgen ist geregelt, dass der Mieter Kleinreparaturen in der Wohnung selber bezahlen muss. Dafür hat der Bundesgerichtshof schon vor langer Zeit einige konkrete Maßstäbe aufgestellt, damit solche Klauseln überhaupt zulässig sind.
Denn Bagatellschäden und die daraus resultierenden Kleinreparaturen sind vom gesetzlichen Grundprinzip her Instandhaltungspflichten, die der Vermieters zu tragen hat.
Eine wirksame Kleinreparaturklausel muss daher folgende Aspekte berücksichtigen, damit sie überhaupt zulässig ist:
*Der Mieter darf nicht selbst zur Reparaturvornahme verpflichtet werden, sondern nur zur Übernahme der Kosten.
*Die Übernahme muss sich auf Schäden an solchen Teilen beschränken, die der Mieter häufig nutzt (z.B. Wasserhahn, Licht- und Klingelanlage, Heizkörper, Herd, Schlösser).
*Die Höhe der Kostenübernahme muss für den Einzelfall geregelt sein (z.B. EUR 75,00) und es muss eine Obergrenze für die jährliche Gesamtsumme geregelt sein (z.B. EUR 200,00).
*Der Vermieter darf nicht eine anteilige Kostenübernahme vereinbaren (kostet die Reparatur im Einzelfall EUR 150,00, darf der Vermieter nicht die erlaubten EUR 75,00 verlangen. Eine solche Klausel ist unzulässig)
Die benannten Beispielsbeträge sind bis dato als Obergrenzen für zulässig erklärt worden.
Dennoch können aufgrund der Preisentwicklung und des Auslegungsspielraumes von den Gerichten auch höhere Beträge akzeptiert werden. Diese Entscheidung treffen die Gerichte über die Regeln der allgemeinen Geschäftsbedingungen (╖╖ 305 bis 310 BGB), die hier nämlich auf die Zumutbarkeit abstellen. Und was zumutbar ist, ist eine Frage der Auslegung. Beispielsweise hat das Amtsgericht Braunschweig einen Betrag von EUR 100 pro Einzelreparatur zuzüglich Mehrwertsteuer für zulässig gehalten (Urteil vom 29.03.2005, 116 C 196/05).
Das Amtsgericht Bremen (Urteil vom 26.04.2007, Az:21 C 269/05) hat dagegen entschieden, dass für eine 1 Zimmer Wohnung mit einer Grundmiete von EUR 260,- eine vertragliche Kostenübernahme mit einem Höchstbetrag von EUR 200,- pro Einzelfall und maximal EUR 1.000,- pro Kalenderjahr unzulässig ist, da eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt.
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In vielen Mietverträgen ist geregelt, dass der Mieter Kleinreparaturen in der Wohnung selber bezahlen muss. Dafür hat der Bundesgerichtshof schon vor langer Zeit einige konkrete Maßstäbe aufgestellt, damit solche Klauseln überhaupt zulässig sind.
Denn Bagatellschäden und die daraus resultierenden Kleinreparaturen sind vom gesetzlichen Grundprinzip her Instandhaltungspflichten, die der Vermieters zu tragen hat.
Eine wirksame Kleinreparaturklausel muss daher folgende Aspekte berücksichtigen, damit sie überhaupt zulässig ist:
*Der Mieter darf nicht selbst zur Reparaturvornahme verpflichtet werden, sondern nur zur Übernahme der Kosten.
*Die Übernahme muss sich auf Schäden an solchen Teilen beschränken, die der Mieter häufig nutzt (z.B. Wasserhahn, Licht- und Klingelanlage, Heizkörper, Herd, Schlösser).
*Die Höhe der Kostenübernahme muss für den Einzelfall geregelt sein (z.B. EUR 75,00) und es muss eine Obergrenze für die jährliche Gesamtsumme geregelt sein (z.B. EUR 200,00).
*Der Vermieter darf nicht eine anteilige Kostenübernahme vereinbaren (kostet die Reparatur im Einzelfall EUR 150,00, darf der Vermieter nicht die erlaubten EUR 75,00 verlangen. Eine solche Klausel ist unzulässig)
Die benannten Beispielsbeträge sind bis dato als Obergrenzen für zulässig erklärt worden.
Dennoch können aufgrund der Preisentwicklung und des Auslegungsspielraumes von den Gerichten auch höhere Beträge akzeptiert werden. Diese Entscheidung treffen die Gerichte über die Regeln der allgemeinen Geschäftsbedingungen (╖╖ 305 bis 310 BGB), die hier nämlich auf die Zumutbarkeit abstellen. Und was zumutbar ist, ist eine Frage der Auslegung. Beispielsweise hat das Amtsgericht Braunschweig einen Betrag von EUR 100 pro Einzelreparatur zuzüglich Mehrwertsteuer für zulässig gehalten (Urteil vom 29.03.2005, 116 C 196/05).
Das Amtsgericht Bremen (Urteil vom 26.04.2007, Az:21 C 269/05) hat dagegen entschieden, dass für eine 1 Zimmer Wohnung mit einer Grundmiete von EUR 260,- eine vertragliche Kostenübernahme mit einem Höchstbetrag von EUR 200,- pro Einzelfall und maximal EUR 1.000,- pro Kalenderjahr unzulässig ist, da eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt.
Bausachverständiger,Immobilienfachwirt & Betriebswirt