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Съемная квартира. Ремонт.

28.11.09 10:37
Re: Съемная квартира. Ремонт.
 
  Natalja70 посетитель
in Antwort artur_77 28.11.09 10:19, Zuletzt geändert 28.11.09 10:43 (Natalja70)
В ответ на:
покажи мне пожалуйста хоть один "ЗАКОН"

Die gesetzlichen Bestimmungen zu Schönheitsreparaturen finden sich in den Paragrafen 536 und 538 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach hat der Vermieter die Schönheitsreparaturen auszuführen. Er - und nicht der Mieter - ist verpflichtet, das Mietobjekt in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Der Mieter hat die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführten Veränderungen oder Verschlechterungen nicht zu vertreten (╖ 538 BGB).
Die für die notwendigen Schönheitsreparaturen anfallenden Kosten sind mit dem Mietzins abgegolten. Der Mieter muss die Durchführung der Renovierungsarbeiten durch den Vermieter lediglich dulden.
In den allermeisten Fällen sind die gesetzlichen Regelungen zu den Schönheitsreparaturen durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter abbedungen. In der Regel wird in den Mietverträgen vereinbart, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen ausführen muss.
Der Vermieter darf die Schönheitsreparaturen aber nur soweit auf den Mieter übertragen, wie dies erforderlich ist, um den verursachten Grad der Abnutzung der gemieteten Räume auszugleichen. Die Verpflichtung darf nicht soweit gehen, dass die Räume durch die Schönheitsreparaturen in einem besseren Zustand zurückgegeben werden müssen, als sie übergeben wurden.
Wenn der Mieter aus seiner Wohnung auszieht, kommt es bezüglich der Frage, ob er noch Schönheitsreparaturen (Endrenovierung) durchführen muss, insbesondere darauf an, ob er die Wohnung renoviert übernommen hat oder nicht.
Hat der Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen, muss er vor der Rückgabe der Wohnung noch die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchführen, wenn
* die vereinbarten Renovierungsfristen schon mindestens einmal abgelaufen sind und er bis dahin noch keine Schönheitsreparaturen ausgeführt hat oder seit den von ihm zuletzt ausgeführten Schönheitsreparaturen die Renovierungsfristen erneut abgelaufen sind, und
* die Wohnung tatsächlich renovierungsbedürftig ist.
Hat der Mieter die Wohnung hingegen renoviert übernommen, so ist er nur dann zu abschließenden Schönheitsreparaturen beziehungsweise zur Renovierung verpflichtet, wenn die vereinbarten Renovierungsfristen abgelaufen sind oder die Wohnung trotz des Umstandes, dass die Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind, überdurchschnittlich stark abgewohnt ist.
Beispiel: Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. In Badezimmer und Küche ist alle 3 Jahre, in den Wohnräumen (Wohn-, Arbeits- oder Kinderzimmer) alle 5 Jahre und in den übrigen Räumen (Abstellkammer) alle 7 Jahre die Schönheitsreparatur vorzunehmen.
 

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