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Вынос Grundschuld
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in Antwort Arkad 19.12.08 16:00
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Definition Grundschuld:
Gem ╖1191 kann ein Grundstück in einer Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Grundschuld bestellt wurde, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist, sofern sie nicht auf der Akzessorietät der Hypothek beruhen.
Der Unterschied zur Hypothek
Die Grundschuld gestattet Ihrem Inhaber ebenso wie die Hypothek, sich ei Fälligkeit aus dem Grundstück des Sicherungsgebers zu befriedigen. Im Unterschied zur Hypothek ist jedoch die Grundschuld abstrakt, also nicht vom Bestand einer Forderung abhängig. Dies wird durch ╖ 1192 noch einmal unterstrichen.
Die Bestellung der Grundschuld:
Eine Grundschuld wird unter folgenden Voraussetzungen bestellt:
1) Einigung zwischen Verfügendem und dem Erwerber gem. ╖ 873 mit dem Inhalt des ╖ 1191
2) Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch in die die 3.Abteilung. Eingetragen wird der Kapitalbetrag und die Höhe der vereinbarter Zinsen.
3) Einigsein zwischen Veräußerer und Erwerber zur Zeit der Eintragung, beachte aber auch hier ╖ 873 II
4) Berechtigung des Verfügenden, die Grundschuld zu bestellen
5) Übergabe des Grundschuldbriefes gem. den ╖╖ 1192, 1117, wenn nicht i.S.d. ╖╖ 1192, 1116 II eine Buchgrundschuld bestellt wurde. Bis zur Übergabe des Briefes ist die eingetragene Briefgrundschuld gem. den ╖╖ 1192, 1163 II eine vorläufige Eigentümergrundschuld.
Definition Grundschuldbrief:
Der Grundschuldbrief wird für eine Grundschuld ausgestellt, wenn dieses nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Der Grundschuldbrief enthält Angaben über Inhalt der Eintragung (Betrag der Grundschuld Zinsen, Fälligkeit), über das belastete Grundstück, den Eigentümer, vorrangige oder gleichstehende Eintragungen (vgl. Rangfolge Grundbucheintrag).
Der Grundschuldbrief dient dem Gläubiger zur Legitimation und erleichtert die Übertragung (einfache schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe), jedoch ist gerichtliche oder notarielle Beglaubigung die Regel, da nur sie den gutgläubigen Erwerb sichert. Jede Eintragung im Grundbuch muss gleichzeitig auch im Grundschuldbrief erfolgen.
Definition Grundschuld:
Gem ╖1191 kann ein Grundstück in einer Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Grundschuld bestellt wurde, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist, sofern sie nicht auf der Akzessorietät der Hypothek beruhen.
Der Unterschied zur Hypothek
Die Grundschuld gestattet Ihrem Inhaber ebenso wie die Hypothek, sich ei Fälligkeit aus dem Grundstück des Sicherungsgebers zu befriedigen. Im Unterschied zur Hypothek ist jedoch die Grundschuld abstrakt, also nicht vom Bestand einer Forderung abhängig. Dies wird durch ╖ 1192 noch einmal unterstrichen.
Die Bestellung der Grundschuld:
Eine Grundschuld wird unter folgenden Voraussetzungen bestellt:
1) Einigung zwischen Verfügendem und dem Erwerber gem. ╖ 873 mit dem Inhalt des ╖ 1191
2) Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch in die die 3.Abteilung. Eingetragen wird der Kapitalbetrag und die Höhe der vereinbarter Zinsen.
3) Einigsein zwischen Veräußerer und Erwerber zur Zeit der Eintragung, beachte aber auch hier ╖ 873 II
4) Berechtigung des Verfügenden, die Grundschuld zu bestellen
5) Übergabe des Grundschuldbriefes gem. den ╖╖ 1192, 1117, wenn nicht i.S.d. ╖╖ 1192, 1116 II eine Buchgrundschuld bestellt wurde. Bis zur Übergabe des Briefes ist die eingetragene Briefgrundschuld gem. den ╖╖ 1192, 1163 II eine vorläufige Eigentümergrundschuld.
Definition Grundschuldbrief:
Der Grundschuldbrief wird für eine Grundschuld ausgestellt, wenn dieses nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Der Grundschuldbrief enthält Angaben über Inhalt der Eintragung (Betrag der Grundschuld Zinsen, Fälligkeit), über das belastete Grundstück, den Eigentümer, vorrangige oder gleichstehende Eintragungen (vgl. Rangfolge Grundbucheintrag).
Der Grundschuldbrief dient dem Gläubiger zur Legitimation und erleichtert die Übertragung (einfache schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe), jedoch ist gerichtliche oder notarielle Beglaubigung die Regel, da nur sie den gutgläubigen Erwerb sichert. Jede Eintragung im Grundbuch muss gleichzeitig auch im Grundschuldbrief erfolgen.
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