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Kündigungsfrist (переезд)
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в ответ marco_materazzi 15.03.08 13:09
Вот, по теме:
http://www.berliner-mieterverein.de/presse/sonstigesarchiv/fl091.htm
В ответ на:
Das neue Gesetz regelt nicht den Fall der Vereinbarung einer Verlängerungsklausel im Sinne des ╖ 565 a Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 ╖ 3 Abs. 3 EGBGB (vgl. Gellwitzki WM 05, 345). Kündigungsbeschränkungen in Altverträgen, die sich daraus ergeben, dass ein früher zulässiger so genannter Kettenmietvertrag ("Verlängerungsklausel") abgeschlossen worden war, der sich immer wieder um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn er nicht zum Ende der Laufzeit gekündigt wurde, genießen Bestandsschutz nach Art. 229 ╖ 3 Abs. 3 EGBGB. (Beispiel "Das Mietverhältnis beginnt am 1.11.1999 und endet am 31.10.2004. Es verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe Ziffer 2."). Hier ist nach noch herrschender Meinung (Börstinghaus NJW 05, 1900; BGH v. 6.4.2005 - VIII ZR 155/04 -, WM 05, 342; NZM 05, 417; NJW 05, 1572; LG Berlin GE 03, 743; AG Wedding GE 03, 327; a.A. Gellwitzki WM 04, 575; Blank NZM 05, 401) eine Kündigung nur jeweils zum Ablaufdatum möglich. Das bedeutet, dass der Mieter nur jeweils einmal im Jahr zum vereinbarten Termin kündigen kann.
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, mit welcher Kündigungsfrist dies geschehen muss. Die Kündigungsfrist richtet sich dann, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach der Wohndauer und kann bis zu 12 Monate betragen (Art. 229 ╖ 3 Abs. 3 EGBGB verweist insoweit auf ╖ 565 a Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. ╖ 565 BGB a.F.). Allerdings kann auch hier mit dreimonatiger Kündigungsfrist (einmal jährlich zum Verlängerungstermin) vom Mieter gekündigt werden, wenn neben der Verlängerungsklausel die exakten Kündigungsfristen des ╖ 565 Abs. 2 BGB a.F. formularvertraglich vereinbart worden waren (Börstinghaus NJW 05, 1900). Auf diese vertragliche Vereinbarung findet dann der zum 1.6.2005 geänderte Art. 229 ╖ 3 Abs. 10 EGBGB Anwendung.
Wichtig: Nach dem 31.8.2001 (Mietrechtsreform) konnten solche Verträge mit Verlängerungsklausel für Wohnraum nicht mehr wirksam abgeschlossen werden.
Das neue Gesetz regelt nicht den Fall der Vereinbarung einer Verlängerungsklausel im Sinne des ╖ 565 a Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 ╖ 3 Abs. 3 EGBGB (vgl. Gellwitzki WM 05, 345). Kündigungsbeschränkungen in Altverträgen, die sich daraus ergeben, dass ein früher zulässiger so genannter Kettenmietvertrag ("Verlängerungsklausel") abgeschlossen worden war, der sich immer wieder um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn er nicht zum Ende der Laufzeit gekündigt wurde, genießen Bestandsschutz nach Art. 229 ╖ 3 Abs. 3 EGBGB. (Beispiel "Das Mietverhältnis beginnt am 1.11.1999 und endet am 31.10.2004. Es verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe Ziffer 2."). Hier ist nach noch herrschender Meinung (Börstinghaus NJW 05, 1900; BGH v. 6.4.2005 - VIII ZR 155/04 -, WM 05, 342; NZM 05, 417; NJW 05, 1572; LG Berlin GE 03, 743; AG Wedding GE 03, 327; a.A. Gellwitzki WM 04, 575; Blank NZM 05, 401) eine Kündigung nur jeweils zum Ablaufdatum möglich. Das bedeutet, dass der Mieter nur jeweils einmal im Jahr zum vereinbarten Termin kündigen kann.
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, mit welcher Kündigungsfrist dies geschehen muss. Die Kündigungsfrist richtet sich dann, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach der Wohndauer und kann bis zu 12 Monate betragen (Art. 229 ╖ 3 Abs. 3 EGBGB verweist insoweit auf ╖ 565 a Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. ╖ 565 BGB a.F.). Allerdings kann auch hier mit dreimonatiger Kündigungsfrist (einmal jährlich zum Verlängerungstermin) vom Mieter gekündigt werden, wenn neben der Verlängerungsklausel die exakten Kündigungsfristen des ╖ 565 Abs. 2 BGB a.F. formularvertraglich vereinbart worden waren (Börstinghaus NJW 05, 1900). Auf diese vertragliche Vereinbarung findet dann der zum 1.6.2005 geänderte Art. 229 ╖ 3 Abs. 10 EGBGB Anwendung.
Wichtig: Nach dem 31.8.2001 (Mietrechtsreform) konnten solche Verträge mit Verlängerungsklausel für Wohnraum nicht mehr wirksam abgeschlossen werden.
http://www.berliner-mieterverein.de/presse/sonstigesarchiv/fl091.htm
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