Коронавирус. Памятка
это официальная информация, нас на работе заставили всех это подписать
вот, все-таки нашла ссылку
Ist der Arbeitnehmer dagegen untätig in häuslicher Quarantäne, hat er keinen Anspruch auf Vergütung, aber ggf. einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG erhalten Personen, die sich aufgrund des Infektionsschutzgesetzes in häuslicher Quarantäne befinden, eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall in Geld.
In den Genuss dieser Entschädigung kommen aber nur solche Arbeitnehmer, die in ein Gebiet gereist sind, das erst während ihres Aufenthalts zum Risikogebiet erklärt wurde. Der Grund dafür liegt darin, dass nach § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG keine Entschädigung erhält, wer seine Quarantäne durch die Nichtbefolgung öffentlicher Empfehlungen mitverursacht hat. Das ist zumindest bei Arbeitnehmern, die bewusst in Risikogebiete reisen, der Fall, da ein „Verschulden gegen sich selbst“ vorliegt (zur gegenläufigen Stellungnahme des Pressesprechers des Bundesgesundheitsministeriums vom 26.08.2020 s. Frage 3a).
Wird der Urlaubsort dagegen erst zum Risikogebiet erklärt, während sich der Arbeitnehmer dort aufhält, so trifft ihn kein Verschulden daran, dass er nach seiner Rückkehr in Quarantäne muss. Entsprechend erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG.
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