В очередной раз про развод
Подобные случаи моя территория ещё со времён каталожных жён. Уже не одной и не двум реально помогла не остаться с голым задом, хотя им мужья тоже впаривали примерно то, что вы мне сейчас пытаетесь впарить. 😎
Ладно, я сегодня добрая, нате вам простыню:
In Deutschland gibt es kein Gesetz, das Ehepartner ausdrücklich dazu verpflichtet, beide erwerbstätig zu sein. Ehepartner können grundsätzlich frei entscheiden, wie sie ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten aufteilen, sei es durch Erwerbsarbeit, Haushaltsführung oder andere Rollenverteilungen. Diese Freiheit ergibt sich aus der im Grundgesetz verankerten Ehefreiheit (Art. 6 GG) und dem Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit gemäß § 1353 BGB.
Rechtliche Grundlagen:
1. § 1353 BGB (Eheliche Lebensgemeinschaft):
Die Ehepartner sind verpflichtet, „miteinander zu leben“ und die Ehe „in gegenseitigem Einvernehmen“ zu gestalten. Hieraus leitet sich ab, dass die Partner selbst entscheiden, wie sie ihre Lebensführung organisieren, sei es durch eine Rollenverteilung oder beide in Erwerbstätigkeit.
2. Selbstbestimmte Rollenverteilung:
Es steht den Ehepartnern frei, ob beide arbeiten oder nur einer erwerbstätig ist und der andere den Haushalt übernimmt. Solange die Rollenverteilung im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt, ist das rechtlich unproblematisch.
3. Unterhaltsverpflichtung innerhalb der Ehe:
Der Partner, der nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch darauf, durch den arbeitenden Partner unterhalten zu werden (§ 1360 BGB). Das umfasst die Sicherstellung des Lebensunterhalts für beide und gegebenenfalls gemeinsame Kinder.
4. Im Scheidungsfall:
Bei einer Scheidung können Erwerbstätigkeit und Unterhaltsfragen komplizierter werden. Der Partner, der den Haushalt geführt hat, könnte Übergangsunterhalt verlangen, um (wieder) ins Berufsleben einzusteigen (§ 1570 BGB)
In einer langjährigen Ehe, in der die Ehefrau über 35 Jahre Hausfrau war und der Haushalt geführt sowie gegebenenfalls die Kinder erzogen hat, gibt es besondere rechtliche und finanzielle Aspekte, insbesondere im Falle einer Scheidung oder im Rentenalter.
1. Unterhaltsregelungen bei Scheidung
Nach einer so langen Ehe hat die Hausfrau in der Regel einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, vor allem, wenn sie aufgrund der Rollenverteilung keine eigene Erwerbstätigkeit aufgebaut hat:
• Ehegattenunterhalt (§ 1578 BGB):
Die Hausfrau kann Unterhalt verlangen, wenn sie aufgrund ihres Alters, Gesundheitszustands oder fehlender beruflicher Qualifikationen nicht mehr erwerbsfähig ist oder nur eingeschränkt arbeiten kann.
• Dauer des Unterhalts:
In sehr langen Ehen besteht häufig ein Anspruch auf unbegrenzten Unterhalt, vor allem, wenn die Frau nicht mehr die Möglichkeit hat, wirtschaftlich unabhängig zu werden.
• Lebensstandard:
Der Unterhalt bemisst sich nach dem während der Ehe geführten Lebensstandard.
2. Rentenansprüche
Während der Ehe hat die Hausfrau durch die Rentenversicherungsausgleich (Versorgungsausgleich) Anspruch auf die Hälfte der Rentenanwartschaften des erwerbstätigen Ehemannes:
• Versorgungsausgleich:
Bei einer Scheidung werden die in der Ehe erworbenen Rentenansprüche beider Partner (gesetzlich und privat) gleichmäßig aufgeteilt. Auch wenn die Frau selbst keine Beiträge gezahlt hat, erhält sie einen Teil der Rentenanwartschaften des Mannes.
• Eigene Absicherung:
Falls die Ehe nicht geschieden wird, hat die Hausfrau Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente (Witwenrente) im Todesfall des Ehepartners.
3. Rollenverteilung und Scheidungsrecht
Die Tatsache, dass die Frau über 35 Jahre Hausfrau war, wird im Scheidungsverfahren besonders berücksichtigt:
• Ehebedingte Nachteile (§ 1578b BGB):
Wenn die Hausfrau aufgrund der Ehe keine berufliche Karriere aufbauen konnte, wird das bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt.
• Aufopferung für die Familie:
Ein Gericht wird berücksichtigen, dass die Frau durch die Haushaltsführung und Kindererziehung zur Lebensgemeinschaft beigetragen hat, auch wenn sie nicht erwerbstätig war.
4. Besonderheiten bei langen Ehen
• In sehr langen Ehen (wie einer 35-jährigen Ehe) geht das Gesetz in der Regel davon aus, dass die Lebensführung auf Dauer angelegt war. Daher ist es unwahrscheinlich, dass die Frau verpflichtet wird, sich nach einer Scheidung noch um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen.
• Der Mann trägt in solchen Fällen oft eine höhere finanzielle Verantwortung, da die Hausfrau in dieser Lebensphase wirtschaftlich oft nicht mehr unabhängig werden kann.
Fazit:
In langjährigen Ehen schützt das deutsche Familienrecht den wirtschaftlich schwächeren Partner, in diesem Fall die Hausfrau, umfassend. Sie hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und eine faire Aufteilung der Rentenansprüche. Allerdings hängt vieles von den konkreten Umständen, wie der finanziellen Lage beider Partner und der individuellen Gesundheit, ab. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann in solchen Situationen spezifische Empfehlungen geben.