Covid меры - опрос 2
Обязательная вакцинация с 1 октября. Рассмотрение 16 и 18 марта.
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw11-de...
https://dserver.bundestag.de/btd/20/008/2000899.pdf
Immunitätsnachweis gegen COVID-19 für Erwachsene, Verordnungsermächtigung
(1) Personen, die seit mindestens sechs Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepub- lik Deutschland haben und das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, ab dem 1. Oktober 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2 zu verfügen. Hierüber sowie über Beratungs- und Impfangebote werden sie von den Stellen nach Absatz 4 Satz 1 spätestens zum 15. Mai 2022 informiert.(2) Absatz 1 gilt nicht für,
- Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS- CoV-2 geimpft werden können und
- Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.
Satz 1 gilt auch für bis sechs Monate nach Wegfall der dort genannten Tatbestände.
(3) Die zuständige Behörde kann ab dem 1. Oktober 2022 zur Überprüfung, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt wird, von jeder Person verlangen, dass ihr ein amtlicher Lichtbildausweis sowie fol- gender Nachweis vorgelegt wird:
...
- ein Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2, oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie sich im ersten Schwangerschaftsdrittel befinden, auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kön- nen oder bei ihnen in den letzten sechs Monaten ein solcher Tatbestand vorlag.
(4) Unabhängig von Kontrollen nach Absatz 3 sind Personen nach Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Oktober 2022 verpflichtet, einen Nachweis nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber folgenden Stellen auf deren Anforderung hin vorzulegen:
1. der Krankenkasse, bei der sie gesetzlich krankenversichert sind oder die nach § 264 Absatz 1 oder Ab- satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Krankenbehandlung für sie übernommen hat,
2. dem Versicherer, bei dem sie privat krankenversichert sind,
3. dem Träger der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten oder der Postbeamtenkrankenkasse, so- weit sie von diesem oder dieser Leistungen der Krankenversorgung erhalten, oder
4. dem Träger der Heilfürsorge, soweit sie von diesem Leistungen der Heilfürsorge erhalten und soweit sie keiner Duldungspflicht nach § 17a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Soldatengesetzes in Bezug auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 unterliegen.