Covid меры - опрос
Handelt es sich nicht um eine berufsbedingte Impfung und damit eine arbeitsmedizinische Vorsorge, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet die Aufwendungen zu tragen.
Ist der Arbeitnehmer jedoch einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt, kann es zu einer Verlagerung der Kosten für die Impfung, also im Wesentlichen die Leistung des Betriebsarztes, Logistik und Verbrauchsmaterialien, auf den Arbeitgeber kommen.
Betriebsärzte können nicht über die Krankenkassen abrechnen
Die vertragsärztliche Versorgung der Krankenkassen umfasst nicht die Leistungen der Betriebsärzte, sodass diese nicht gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen können. Über § 132e Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB V besteht jedoch für die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, mit den Betriebsärzten Verträge über die Vornahme von Schutzimpfungen abzuschließen, damit die Krankenkasse doch die Aufwendungen für die Schutzimpfungen übernimmt.
Hat die Krankenkasse keine vertragliche Regelung mit dem Betriebsarzt abgeschlossen, fällt der Aufwand für die Schutzimpfung im Betrieb auf den Arbeitgeber zurück.
Der Arbeitgeber kann die Kosten, die er für seine Arbeitnehmer im Rahmen der Coronavirus-Schutzimpfung aufwendet (Honorar für den Betriebsarzt etc.) als lohnsteuer- und sozialversicherungsfreier Beitrag zur Verhinderung und Vermeidung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit im Betrieb als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu einem Betrag von 600 EUR im Jahr je Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 34 EstG gewähren.
Überschreitet die nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigte Arbeitgeberleistung den Freibetrag von 600 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer ist der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.