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Мой ребёнок раздает еду детям во дворе
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в ответ Рыжая Лиса 15.07.20 14:53
Ob nun das Einschreiten in eine Schlägerei oder andere körperliche Auseinandersetzungen: Ist die Eigengefährdung für mögliche Helfer zu groß, entfällt die Pflicht zur Ersthilfe in aller Regel. Dies gilt jedoch nicht gänzlich! Zumindest die Alarmierung der Rettungsdienste oder der Polizei bleibt unerlässlich. Und wer sich gar als Zuschauer in die erste Reihe stellt, um dem “Spektakel” beizuwohnen, macht sich nicht nur der unterlassenen Hilfeleistung, sondern im schlimmsten Fall auch der Körperverletzung durch Unterlassen schuldig. Hierzu jedoch später mehr.
