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Измена мужа. Как быть?
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в ответ hotel_berlin 19.03.20 17:52
Есть еще опрос соседей.
С нынешней истерией по поводу датеншутц?
Еще годы назад с этим было проблематично
Arbeitsagenturen und Sozialämter dürfen keine Nachbarn von Antragstellern für das neue Arbeitslosengeld II befragen, um deren Hilfsbedürftigkeit zu überprüfen. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf in einer einstweiligen Anordnung entschieden. Das Gericht sah in einer entsprechenden Kontrolle einen Verstoß gegen den Datenschutz. Die Behördenmitarbeiter hätten mit ihrer Nachforschung sogar eine Ordnungswidrigkeit begangen, die wegen "unbefugten Erhebens von nicht allgemein zugänglichen Sozialdaten" mit einem Bußgeld zu bestrafen sei.
https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1115-Hinweise-des-ULD-zur-datenschutzgerechten-Ausgestaltung-von-Hausbesuchen-durch-die-Sozialleistungstraeger-im-Bereich-der-Leistungsgewaehrung-nach-den-Vorschriften-des-SGB-II-und-SGB-XII.html
Im Grundsatz ist von einer Befragung dritter Personen, wie z.B. Nachbarn oder einem Hausmeister Abstand zu nehmen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann eine Befragung Dritter ohne Wissen des Betroffenen unumgänglich sein, wenn eine Sachverhaltsklärung sonst nicht möglich wäre. Die dürfte aber nur in wenigen, begründeten Einzelfällen der Fall sein.
Это скорее любовница сможет засудить сотрудников АА.
Адвокат ей бесплатный
Пусть отобьется с адвокатом, ок.
И отбиваться не нужно
Просто признается, что они любовники и он ее иногда "осчастливливает"
К тому же, все будет происходить за счет налогоплательщиков.
Но нервы поратит.
Не потратит. Отнесется к этому как к мести от бессилия
Закон не обязывает любовников содержать любовниц. И не только приходящих.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
- a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,- b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,- c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben,- 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,- 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder- 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.