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Школа и русское Рождество
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регенбоген коренной житель
в ответ Regenwolke 06.12.19 07:32
https://www.gew-berlin.de/public/media/SG23.pdf
1) Kann die Schülerin oder der Schüler we- gen Krankheit oder sonstiger unvorhergese- hener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberech- tigten verpflichtet, die in Ziffer 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Personen davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(2) Bei der Rückkehr in die Schule hat die Schülerin oder der Schüler eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer ihres oder seines Fernbleibens sowie der Grund dafür (zum Beispiel Krankheit) ergibt. (...