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Друг Голландец, нужны советы и критика
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в ответ berlije 11.08.19 00:33
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/BJNR005830913.html§ 40a
Wer am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann, wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.
А вот про статусных немцев
https://www.migrationsrecht.net/kommentar-staatsangehoerig...
Deutsche im Sinne des § 1 sind deutsche Staatsangehörige.
Statusdeutsche fallen nicht unter den Begriff des Deutschen im Sinne des § 1.
Rechtsgrundlagen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Statusdeutsche sind seit dem 1. August 1999 § 7 (Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes) und § 40a (Überleitung in die deutsche Staatsangehörigkeit). Die gesetzlichen Erwerbs- und Verlustgründe des Staatsangehörigkeitsgesetzes gelten für Statusdeutsche entsprechend.