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Polizei fängt Schulschwänzer am Flughafen ab

24.05.18 00:22
Re: Polizei fängt Schulschwänzer am Flughafen ab
 
Maryplaya коренной житель
Maryplaya
in Antwort Ladunja 23.05.18 23:35
Закон появился до массового засилия алчных турфирм.

Это уж точно, какие там турфирмы в 1938 году, при национал-социализме-то! И урлаубы в те времена совсем в других местах проводили. А вот прогульщиков, точно как сейчас, с полицией вылавливали, штрафовали и сажали в тюрьму!


Удивительно, как некоторые здесь защищают и оправдывают наличие этого нацистского закона в современной Германии.


Reichsschulpflichtgesetz von 1938.


§1. Allgemeine Schulpflicht. Im Deutschen Reich besteht allgemeine Schulpflicht. Sie sichert die Erziehung und Unterweisung der deutschen Jugend im Geiste des Nationalsozialismus. Ihr sind alle Kinder und Jugendlichen deutscher Staatsangehörigkeit unterworfen, die im Inlande ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.


(2) Die Schulpflcht ist durch Besuch einer reichsdeutschen Schule zu erfüllen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.


Bis dahin gab es keinen Schulgebäude-Anwesenheits-Zwang, sondern nur eine allgemeine Bildungspflicht, die auch zuhause von den Eltern erfüllt werden konnte.

Solche Freiheiten waren den Nazis natürlich nicht geheuer, denn sie wollten die Kinder ihren Eltern entfremden, wofür die Einführung einer rigiden Schulpflicht das passende Mittel war – ein (un)heimliches“Vermächtnis“, das den Deutschen bis heute erhalten blieb, weil die Bundesländer dies Gesetz nach 1945 im wesentlichen in ihre Landesverfassungen übernahmen.

Merkwürdigerweise wird über dieses „heimliche Erbe“ der NS-Zeit hierzulande so gut wie nirgendwo öffentlich diskutiert – erstaunlich, wo doch sonst kein Detail aus der Braunzone ausgelassen wird.


Von der „Schulpflicht“ zum „Schulzwang“ ist es nur ein Katzensprung – mit Hilfe der Polizei nämlich – oder Bußgeld (wird auch heute angewandt in Deutschland, wenn Eltern ihr Kind zB nicht in die Sexkunde schicken – und sei es nur für einen einzigen Tag):


§12. Schulzwang. Kinder und Jugendliche, welche die Pflicht zum Besuch der Volks- oder Berufsschule nicht erfüllen, werden der Schule zwangsweise zugeführt. Hierbei kann die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.

§14. Strafbestimmungen. (1) Wer den Bestimmungen über die Schulpflicht vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.


Reichsschulpflichtgesetz

 

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