Убедительно аргументировать очевидное для суда
Для них исключение сделали. .Частично педофилию легализовали.
Зачем Вы выдумываете, какие 13 и 50 - и в кусты ?
Aufgaben des Sozialen Dienstes des Jugendamtes und des Vormundes
Welche Maßnahmen das Jugendamt bei Bekanntwerden eines minderjährigen „verheirateten“ Flüchtlings/Ausländers ergreifen muss, wenn die „Ehepartner“ angeben, zusammen bleiben zu wollen, richtet sich nach dessen Lebensalter:
a) Minderjährige/-r hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet:
- keine Anerkennung der Ehe wegen Verstoßes gegen Art. 6 EGBGB (ordre public) und im Hinblick auf evtl. Strafbarkeit gem.§ 176 StGB 5
- (vorläufige) Inobhutnahme und Vormundbestellung (§ 42 Abs. 3 S. 4 SGB VIII), wenn kein Personensorge-/Erziehungsberechtigter zu ermitteln ist, der mit eingereist ist
- keine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, d. h. Trennung der Ehegatten
- Jugendhilfemaßnahmen sind anzuregen
- bestehen Anhaltspunkte für eine sexuelle Beziehung mit dem über 14 Jahre alten vermeintlichen Ehegatten, liegen wegen der evtl. Strafbarkeit gem. § 176 StGB gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gem. § 8a Abs. 1 SGB VIII vor; das Jugendamt ist daher zur Datenübermittlung an die Polizei befugt (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X).
b) Minderjährige/-r hat das 14., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet:
- in der Regel keine Anerkennung der Ehe wegen Verstoßes gegen Art. 6 EGBGB (ordre public) und im Hinblick auf evtl. Strafbarkeit gem. § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB
- (vorläufige) Inobhutnahme und Vormundbestellung (§ 42 Abs. 3 S. 4 SGB VIII), wenn kein Personensorge-/Erziehungsberechtigter zu ermitteln ist, der mit eingereist ist (der vermeintliche, volljährige Ehemann kommt hierfür nicht in Betracht)
- in der Regel keine Unterbringung der Minderjährigen in der Gemeinschaftsunterkunft, es sei denn, „Ehegatten“ verweigern die Trennung, z. B. weil gemeinsames Kind zu betreuen ist, und die Versorgung/Betreuung der Minderjährigen durch das Jugendamt auch in der GU gut gewährleistet werden kann; auch hier gilt: Freiwilligkeit der Ehe(schließung) ist festzustellen
- Jugendhilfemaßnahmen sind anzuregen
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