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неодыкватная мамаша.
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in Antwort Мой Дом 18.07.17 21:42
в каком параграфе законов можно это прочитать?
Спасибо
Про ночные смены и коммандировки?
Про смены здесь:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__6.html
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.
- a)
- nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
- b)
- im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
- c)
- der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
С командировками сложнее. Там так просто на параграф не сослаться.
Особенно проббемно, если командировки прописаны в договоре или описании должностных обязанностей как обязательные.
Но наличие ребенка и невозможность его с кем-то остааить и в этом случае играет большую роль
Во всяком случае, суды считают это уважительной причиной.
Wir hatten bei uns einen Fall wo ein Mitarbeiter eine Reise (innerhalb D) verweigert hatte, und der final vor dem LAG verhandelt wurde. Trotzdem der MA eine ähnliche Formulierung im AV hatte ("Der Dienstsitz ist XYZ"), hat das zuständige LAG in unserem Fall eine Anordnung von Dienstreisen bis zu einer Länge von 3 Monaten (!) für zulässig und zumutbar erachtet. Der Arbeitgeber hat laut LAG die Möglichkeit dies nach "billigem Ermessen" zu entscheiden, die Angabe des Dienstsitzes im AV ergibt laut Ansicht des LAG keinen Anspruch auf Ausschließlichkeit. Und da im vorliegenden Fall keine Unbilligkeit erkannt werden konnte (keine minderjährigen Kinder im Haushalt o.ä.) stand der Anordnung der Dienstreise prinzipiell nichts im Wege.
https://www.welt.de/wirtschaft/karriere/article9288497/Wan...
Wenn ihm die Erbringung der Arbeitsleistung persönlich unzumutbar ist, kann er sich auf die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen (§ 275 Abs. 3 BGB). Als unzumutbar gilt beispielsweise, wenn die berufliche Tätigkeit die eigene Gesundheit erheblich gefährdet oder sogar das Leben bedroht. Die Rechtsprechung erkennt auch familiäre und persönliche Gründe an. Dazu gehören etwa die Versorgung schwer kranker Angehöriger oder die Betreuung des eigenen Kindes. Auch dringende Arztbesuche können ein berechtigter Grund sein, die Arbeitsleistung vorübergehend als unzumutbar zu verweigern.
