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Снова о школе

05.12.16 21:05
Re: Снова о школе
 
Nichja патриот
Nichja
в ответ _abc_ 05.12.16 20:19
Так и с гимназиями, если несколько близлежащих отказали на фоне того что у ребёнка одни четвёрки в аттестате (естественно они в первую очередь принимают тех у кого хорошие оценки)


нет, не по этим критериям в гимназию принимают. Вы на ровном месте выдумываете зачем-то


https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Schul...


Kann eine weiterführende öffentliche Schule mit Anmeldeüberhängen die Aufnahme eines Kindes mit Hinweis auf die Grundschulempfehlung ablehnen?

Nein. Die Aufnahmekriterien sind abschließend in § 1 APO-SI geregelt. Eine eingeschränkte oder fehlende Empfehlung für eine Schulform ist kein solches Ausschlusskriterium und darf daher nicht herangezogen werden.

Читаем § 1 APO-SI

Где там про оценки?


§ 1

Aufnahme

(1) Die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I setzt grundsätzlich ein Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule oder einer Förderschule voraus, die nach den Unterrichtsvorgaben für die Grundschule unterrichtet.

(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:

1. Geschwisterkinder,

2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,

3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache,

4. in Gesamtschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität),

5. Schulwege,

6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,

7. Losverfahren.

Die Nummern 5 und 6 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Abs. 5 SchulG).

(3) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule und hat der Schulträger einen Schuleinzugsbereich nach § 84 Absatz 1 SchulG gebildet, werden im Aufnahmeverfahren zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 SchulG besteht. § 46 Absatz 4 und 5 SchulG bleibt unberührt. Besteht danach auch weiterhin ein Anmeldeüberhang, gilt Absatz 2.

 

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