Вход на сайт
мама одиночка и работа
7383 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
в ответ Radha 08.04.15 21:12, Последний раз изменено 08.04.15 21:20 (Nichja)
В ответ на:
В ответ на:
Для того, чтобы получить NE, вам нужно обеспечивать одного человека - себя.
Но у меня же и ребёнок!
То есть, если часть миты на него платит социал, скажем, то это не считается, или как?
В ответ на:
Для того, чтобы получить NE, вам нужно обеспечивать одного человека - себя.
Но у меня же и ребёнок!
То есть, если часть миты на него платит социал, скажем, то это не считается, или как?
Ответ на этот вопрос вы найдете в решении суда по ссылке в сообщении 34.
Очень хорошее обоснование. Прямо читаешь, душа радуется ;-)
И главное, интересы ФРГ не пострадают :))))
В ответ на:
Auf die familiäre Bedarfsgemeinschaft sei nur dann abzustellen, wenn die begehrte Aufenthaltsverfestigung die fiskalischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige. Das sei dann der Fall, wenn die Aufenthaltsverfestigung des jeweiligen Antragstellers zugleich aufenthaltsrechtliche Wirkungen für dessen Familienangehörige habe.
Demgegenüber seien die fiskalischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland dann nicht nachteilig betroffen, wenn der aufenthaltsrechtliche Status der Familienangehörigen von der Rechtsstellung des Ausländers unabhängig sei, der die Aufenthaltsverfestigung begehre. Das sei hier der Fall. Die Beteiligten gingen übereinstimmend davon aus, dass der Verdienst der Klägerin ausreiche, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Bei einem Nettoverdienst von 885,95 € verblieben nach Abzug des Freibetrags nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II (heute: § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) in Höhe von 100 € und des auf sie entfallenden Teils der Kosten für Unterkunft und Heizung von 133,96 € der Klägerin für sich selbst 651,99 € und damit nahezu das Doppelte des Regelsatzes für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II.
Auf die familiäre Bedarfsgemeinschaft sei nur dann abzustellen, wenn die begehrte Aufenthaltsverfestigung die fiskalischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige. Das sei dann der Fall, wenn die Aufenthaltsverfestigung des jeweiligen Antragstellers zugleich aufenthaltsrechtliche Wirkungen für dessen Familienangehörige habe.
Demgegenüber seien die fiskalischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland dann nicht nachteilig betroffen, wenn der aufenthaltsrechtliche Status der Familienangehörigen von der Rechtsstellung des Ausländers unabhängig sei, der die Aufenthaltsverfestigung begehre. Das sei hier der Fall. Die Beteiligten gingen übereinstimmend davon aus, dass der Verdienst der Klägerin ausreiche, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Bei einem Nettoverdienst von 885,95 € verblieben nach Abzug des Freibetrags nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II (heute: § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) in Höhe von 100 € und des auf sie entfallenden Teils der Kosten für Unterkunft und Heizung von 133,96 € der Klägerin für sich selbst 651,99 € und damit nahezu das Doppelte des Regelsatzes für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II.
p.s.
если я правильно помню, у вас ребенок гражданин Германии?
