Вход на сайт
Унижение школьника.
12179 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
в ответ Irma_ 22.03.15 17:06, Последний раз изменено 23.03.15 06:08 (Taratoschka)
я просто изучала эти законы, датеншутц.там море параграфов, уточнений, объяснений...
но основная позиция такова, что школа при острой необходимости имеет право на получение необходимой информации
и без согласия родителей.
все пишут - нарушение закона. но, то, что я прочитала, не даёт мне никакого права опровергнуть действия учителя.
например,
Eine Datenerhebung ist zulässig, wenn die Kenntnis der personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist (§ 13 Absatz 1 LDSG). Diese Voraussetzung liegt in den Fällen vor, in denen die Schulen ohne die erhobenen Daten ihren Erziehungs-, Bildungs- oder Fürsorgeauftrag (§ 1 SchG) sowie ihre Aufgaben im Bereich der Personalverwaltung nicht oder nicht vollständig erfüllen können. Es genügt also nicht, wenn die Daten nur “nützlich” für die Verwirklichung des gesetzlichen Auftrags sind. Keine Erhebung liegt vor, wenn die jeweilige Schule die Daten selbst erstellt (zum Beispiel: Leistungs- und Prüfungsdaten).
или вот,
Die Schulen übermitteln ohne Einwilligung der Betroffenen grundsätzlich keine personenbezogenen Daten an Privatpersonen oder andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs. Soll ausnahmsweise dennoch eine Datenübermittlung ohne Einwilligung stattfinden, so ist dies nur zulässig, wenn es zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben oder einer anderen schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder zur Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich ist. Die Aufgaben der Schule ergeben sich aus ihrem Erziehungs-, Bildungs- und Fürsorgeauftrag
мне хотелось бы ссылку на закон, на основании которого я могу обинить учителя.
но основная позиция такова, что школа при острой необходимости имеет право на получение необходимой информации
и без согласия родителей.
все пишут - нарушение закона. но, то, что я прочитала, не даёт мне никакого права опровергнуть действия учителя.
например,
Eine Datenerhebung ist zulässig, wenn die Kenntnis der personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist (§ 13 Absatz 1 LDSG). Diese Voraussetzung liegt in den Fällen vor, in denen die Schulen ohne die erhobenen Daten ihren Erziehungs-, Bildungs- oder Fürsorgeauftrag (§ 1 SchG) sowie ihre Aufgaben im Bereich der Personalverwaltung nicht oder nicht vollständig erfüllen können. Es genügt also nicht, wenn die Daten nur “nützlich” für die Verwirklichung des gesetzlichen Auftrags sind. Keine Erhebung liegt vor, wenn die jeweilige Schule die Daten selbst erstellt (zum Beispiel: Leistungs- und Prüfungsdaten).
или вот,
Die Schulen übermitteln ohne Einwilligung der Betroffenen grundsätzlich keine personenbezogenen Daten an Privatpersonen oder andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs. Soll ausnahmsweise dennoch eine Datenübermittlung ohne Einwilligung stattfinden, so ist dies nur zulässig, wenn es zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben oder einer anderen schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder zur Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich ist. Die Aufgaben der Schule ergeben sich aus ihrem Erziehungs-, Bildungs- und Fürsorgeauftrag
мне хотелось бы ссылку на закон, на основании которого я могу обинить учителя.