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Ребенка хотят отправить в Sonderschule
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в ответ kauffrau 21.02.15 00:28
В Schulgesetz für Baden-Württemberg §5 Abs 2
(2) Die Grundschule berät die Erziehungsberechtigten, welche der auf ihr aufbauenden Schularten für das Kind geeignet ist. Hierbei werden neben dem Leistungsstand auch die soziale und psychische Reife sowie das Entwicklungspotenzial der Kinder betrachtet. Es wird über die möglichen Angebote aufgeklärt und die Auswirkungen der Entscheidung der Eltern werden dargelegt. Die Einschätzung, welche Schulart dem Lernstand und Entwicklungspotenzial des Kindes am meisten entspricht, obliegt danach den Erziehungsberechtigten. Sie treffen für ihr Kind die Entscheidung über die auf der Grundschule aufbauende Schulart.
www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/89/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokum...
(2) Die Grundschule berät die Erziehungsberechtigten, welche der auf ihr aufbauenden Schularten für das Kind geeignet ist. Hierbei werden neben dem Leistungsstand auch die soziale und psychische Reife sowie das Entwicklungspotenzial der Kinder betrachtet. Es wird über die möglichen Angebote aufgeklärt und die Auswirkungen der Entscheidung der Eltern werden dargelegt. Die Einschätzung, welche Schulart dem Lernstand und Entwicklungspotenzial des Kindes am meisten entspricht, obliegt danach den Erziehungsberechtigten. Sie treffen für ihr Kind die Entscheidung über die auf der Grundschule aufbauende Schulart.
www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/89/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokum...
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