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Жизнь одинокой мамы на социале
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в ответ Altwad 06.01.15 15:07
Nach dem Schulgesetz hat jedes Kind einen grundsätzlichen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart (Gemeinschaftsgrundschule, Katholische Grundschule, Evangelische Grundschule) im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.
Durch die Eingabe Ihrer Adresse in die Grundschulsuche (s.u. "Formulare & Informationen") können Sie die nächstgelegene Schule ermitteln.
Da es seit dem Schuljahr 2008/09 keine Schulbezirke mehr gibt, haben Eltern grundsätzlich auch die Möglichkeit, ihr Kind an einer anderen Grundschule ihrer Wahl anzumelden, die nicht die nächstgelegene Grundschule ist. Dort hat das Kind allerdings keinen Anspruch auf Aufnahme. Nur dann, wenn nach Aufnahme aller Kinder, für die dieses Schule die nächstgelegene Grundschule ist, noch freie Kapazitäten vorhanden sind, kann ggfs. eine Aufnahme "wohnsitzferner" Kinder erfolgen. Falls es mehr Interessenten gibt, als noch freie Schulplätze vorhanden sind, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach bestimmten Kriterien über die Aufnahme oder die Ablehnung.
Durch die Eingabe Ihrer Adresse in die Grundschulsuche (s.u. "Formulare & Informationen") können Sie die nächstgelegene Schule ermitteln.
Da es seit dem Schuljahr 2008/09 keine Schulbezirke mehr gibt, haben Eltern grundsätzlich auch die Möglichkeit, ihr Kind an einer anderen Grundschule ihrer Wahl anzumelden, die nicht die nächstgelegene Grundschule ist. Dort hat das Kind allerdings keinen Anspruch auf Aufnahme. Nur dann, wenn nach Aufnahme aller Kinder, für die dieses Schule die nächstgelegene Grundschule ist, noch freie Kapazitäten vorhanden sind, kann ggfs. eine Aufnahme "wohnsitzferner" Kinder erfolgen. Falls es mehr Interessenten gibt, als noch freie Schulplätze vorhanden sind, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach bestimmten Kriterien über die Aufnahme oder die Ablehnung.