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Мужа раздражает мой ребенок. Что делать?
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в ответ карелка 10.04.14 21:40, Последний раз изменено 10.04.14 23:01 (Piranja)
В ответ на:
Желаю вам и вашему сыну добра, счастья и удачи во всем. Поищите архив на предмет аннулирования брака, не развода, а именно аннулироваания.
Желаю вам и вашему сыну добра, счастья и удачи во всем. Поищите архив на предмет аннулирования брака, не развода, а именно аннулироваания.
Это ничего не даст
Аннулируют брак только по уважительной причине по решению суда
Причины приведены в BGB
В ответ на:
Такое есть для недолговременных по времени браках.
Такое есть для недолговременных по времени браках.
Нет такого
Сама по себе " недостаточная продолжительность брака" не является причиной для его аннулирования
В ответ на:
§ 1313
Aufhebung durch richterliche Entscheidung
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
§ 1314
Aufhebungsgründe
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.
§ 1313
Aufhebung durch richterliche Entscheidung
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
§ 1314
Aufhebungsgründe
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.
p.s.
В ответ на:
Voraussetzung für eine Eheannullierung
Damit man eine Ehe annullieren kann, müssen sehr wichtige Gründe vorliegen. Diese Gründe müssen wiederum von Experten beziehungsweise Gutachtern überprüft und als glaubwürdig eingestuft werden. Es werden Zeugen in diesem Zusammenhang häufig hinzugezogen, um die Ernsthaftigkeit des Annullierungswunsches zu über-prüfen. Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Grund nicht ausreichend für eine Annullierung ist, bleibt die Ehe rechtsgültig und kann nur durch eine reguläre Scheidung wieder aufgelöst werden.
Voraussetzung für eine Eheannullierung
Damit man eine Ehe annullieren kann, müssen sehr wichtige Gründe vorliegen. Diese Gründe müssen wiederum von Experten beziehungsweise Gutachtern überprüft und als glaubwürdig eingestuft werden. Es werden Zeugen in diesem Zusammenhang häufig hinzugezogen, um die Ernsthaftigkeit des Annullierungswunsches zu über-prüfen. Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Grund nicht ausreichend für eine Annullierung ist, bleibt die Ehe rechtsgültig und kann nur durch eine reguläre Scheidung wieder aufgelöst werden.
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